Gerät eine isolierte Familiensache (hier: Umgangsregelung) durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes in den Verbund, richtet sich der Streitwert ab dann nach dem GKG. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozessverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere angerechnet werden.
Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Ein zuständiges Gericht kann bei einer Klagehäufung von Ansprüchen nicht bestimmt werden, wenn sie teils als Familiensache und teils als Nichtfamiliensache zu behandeln sind.
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das untere Gericht mit Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat.
Für die auf eine Gewinnzusage i.S. des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13 f. EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ).
Bei dem Streit über die Durchsetzung bzw. Erfüllung eines seinem Inhalt nach unstreitigen und vollzugsfähigen Vergleichs über Hausrat handelt es sich um keine Familiensache; vielmehr ist die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben
Erklären sich in einer isolierten Familiensache gemäß zunächst ein bayerisches und später ein nicht bayerisches Amtsgericht für örtlich unzuständig, so entscheidet über die Zuständigkeit das Bayerische Oberste Landesgericht.