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Familienpersonengesellschaft

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IV R 83/06 vom 19.02.2009

Rechtsgebiete:EStG
Schlagworte:Stille Beteiligung - Familienpersonengesellschaft - Vertragsanpassung - angemessene Einlagerendite - veränderte Gewinnprognose - Streitgegenstand und Klagebefugnis bei isolierter Anfechtung des festgestellten Gesamtgewinns einer Mitunternehmerschaft
Stichwort:Familienpersonengesellschaft
Leitsatz:Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene) Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 83/06



BFH – Urteil, VIII R 77/98 vom 09.10.2001

Rechtsgebiete:EStG
Stichwort:Familienpersonengesellschaft
Leitsatz:Hat ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von 10 v.H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG geschenkt, dann kann die für die Unterbeteiligung vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v.H.) auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 v.H. des Wertes der Unterbeteiligung führt. Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84, BFH/NV 1991, 35).
Volltext: BFH - Urteil, VIII R 77/98

BFH – Urteil, VIII R 16/97 vom 07.11.2000

Rechtsgebiete:EStG, HGB
Stichwort:Familienpersonengesellschaft
Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer Familienpersonengesellschaft, durch den die minderjährigen Kinder des Hauptgesellschafters als Kommanditisten in die KG aufgenommen werden, bestimmt, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung --abweichend vom Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB-- mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, steht diese Vertragsklausel der Anerkennung der Kinder als Mitunternehmer nicht entgegen. Eine solche Klausel ist dahin auszulegen, dass sie nur Beschlüsse über die laufenden Geschäfte der KG betrifft (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 11. Oktober 1988 VIII R 328/83, BFHE 155, 514, BStBl II 1989, 762).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 2
HGB § 119 Abs. 1, § 164, § 116 Abs. 2

Urteil vom 7. November 2000 - VIII R 16/97 -

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 291)
Volltext: BFH - Urteil, VIII R 16/97


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