Im Wahlprüfungsverfahren kann auch nach Ablauf einer Wahlperiode ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat.
Zu den Anforderungen eines unverschuldeten Ausreisehindernisses i. S. v. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, wenn Umstände eintreten, die den bisherigen Ursachenzusammenhang zwischen fehlender Mitwirkung und deshalb unterbliebener Ausreise nachträglich verdrängen.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich der Frage, ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
2. Bei der Beantwortung der Frage, ob in Fällen von sog. Scheidungshalbwaisen die Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich ist, besteht aufgrund der von einer Namensänderung betroffenen grundrechtlichen Positionen der Kinder und deren Eltern sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein behördlicher Beurteilungsspielraum.
3. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl setzt eine Sondersituation voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als nicht zumutbar erscheint.
Der Erfüllungseinwand ist im Zwangsmittelverfahen zu beachten.
Zu den - jedem titullierten Zeugnisanspruch innewohnenden - Anforderungen an die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses gehört, dass Name und Vorname des Arbeitnehmers fehlerfrei geschrieben sind.
Eine fehlerhafte Schreibweise hindert die Erfüllung des titulierten Zeugnisanspruchs.
Die Klärung allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts erhobener Bedenken ist nicht Aufgabe des allein auf die Beseitigung von Unzuträglichkeiten im Einzelfall angelegten Verfahrens auf öffentlich-rechtliche Namensänderung, sondern dem personenstandsrechtlichen Verfahren vorbehalten (hier: Eingliedrigkeit des Begleitnamens eines Ehegatten gemäß § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB).
Soll der Familienangehörige eines Unionsbürgers nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes abgeschoben werden, setzt dies gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die ausländerbehördliche Feststellung des Nichtbestehens des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch dann voraus, wenn dieses Recht von vornherein nicht bestanden hat; die Feststellung des Nichtbestehens muss eindeutig und rechtsförmig sein.
Bei der Anpassung des Namens eines Staatsbürgers Sri Lankas tamilischer Abstammung an das deutsche Personenstandsrecht kommt dem erklärten Willen des Namensinhabers wesentliche Bedeutung zu. Im Ergebnis hat der Betroffene ein Wahlrecht, ob er den nach dem Recht Sri Lankas getragenen Eigennamen oder den vom Vater abgeleiteten Namen zum Familiennamen bestimmen will (wie OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.). Der vom Ehegatten aufgrund einer Anpassungserklärung zum Nachnamen bestimmte persönliche Eigenname nach dem Recht Sri Lankas kann bei Wahl des deutschen Rechts zum Familiennamen bestimmt werden.
Haben die damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und den Familiennamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechtes sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen des Kindes erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB treffen und durch die Wahl des deutschen Rechtes in Anwendung des § 1617 c Abs. 1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen.
Ausschluss eines vietnamesischen Staatsangehörigen von der Bleiberechtsregelung wegen Täuschens über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände und wegen des Hinauszögerns und der Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung.
1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird.
1. Der Unterlassungsanspruch eines schon seit mehreren Jahren wegen einer Straftat rechtskräftig Verurteilten gegen einen ihn identifizierenden Artikel in einem sog. Online-Archiv hängt wesentlich von der durch den Bericht erzielten Breitenwirkung ab.
2. Kein Unterlassungsanspruch gegen eine im Zeitpunkt der Veröffentlichung zulässige Berichterstattung, in der der Verurteilte nur ganz beiläufig erwähnt wird.
Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und sodann nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB gewählt, wodurch der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält, so können die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder sich dieser Namensänderung in entsprechender Anwendung des § 1617 c BGB anschließen.
1. Die Angabe "Personalabteilung" als Berufsbezeichnung in einem Wahlvorschlag für einen Mitarbeiter der Personalabteilung in leitender Funktion verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG.
2. Unbeanstandet gebliebene Verstöße eines Wahlvorschlages gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BlnPersVG berechtigen zur Wahlanfechtung, wenn der Wahlvorstand sie kannte oder bei gebotener Sorgfalt leicht hätte erkennen können.
Erfolgt der Verkauf eines PKWs durch Auswahl und Vertragsschluß vor Ort gegen eine nur geringe Anzahlung in bar, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer Wert auf die Kenntnis seines Vertragspartners legt. Ein Geschäft für den, den es angeht, ist in diesem Fall nicht mit der alleinigen Begründung zu bejahen, dass auch der Restkaufpreis später bei Abholung des Fahrzeugs in bar übergeben wurde.
Zur Ermittlungspflicht des Standesbeamten und der Tatsacheninstanzen im Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG, wenn bei der Beurkundung der Geburt der Familienname eines Kindes libanesisch/jordanischer Eltern dem Ehenamen der im Ausland (Dänemark) geschlossenen Ehe folgen soll, die Identität der Mutter mangels gültiger Personalpapiere jedoch nicht abschließend festgestellt werden kann.
1) Es gibt bei der Angleichung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht keine feste Regel, nach der ein nach srilankischem Recht erworbener persönlicher Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen ist.
2) Es ist daher möglich, wenn ein Ehegatte seinen persönlichen Eigennamen als Vornamen und den Eigennamen nach seinem Vater als Familiennamen und der andere Ehegatte den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnen.
1. Die Namensbestimmung einer Frau srilankischer Herkunft aus Anlass der Eheschließung, sie wolle an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzen, ist nach srilankischem Recht nicht unzulässig, sondern üblich.
2. Wird der so gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, dann ist die getroffene Namenswahl bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu beachten.
1. Unter § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG fällt auch der Antrag, festzustellen, dass ein Eigentümerbeschluss mit einem bestimmten (in der Versammlungsniederschrift protokollierten) Inhalt nicht zustande gekommen ist. Offen bleibt, ob ein solcher Antrag der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unterliegt (wie BayObLGZ 1995, 407).
2. Ein Antrag auf Ungültigerklärung des in der Niederschrift ausgewiesenen Beschlusses kann im Einzelfall in einen Antrag auf Feststellung, dass ein Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zustande gekommen ist, umgedeutet werden; er setzt entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der Feststellung voraus.
1. Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und wird sodann für sie nach einem Statutenwechsel deutsches Recht anwendbar, so können sie für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB wählen, indem der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält.
2. Bei Spätaussiedlern steht dem eine zuvor während des Aufnahmeverfahrens vollzogene Namensangleichung des Ehenamens nach § 94 BVFG nicht entgegen.
Die Meldebehörde darf eine einfache Melderegisterauskunft (§ 21 Abs. 1 MRRG) nicht erteilen, wenn diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt wird und der Betroffene einer Weitergabe seiner Daten für solche Zwecke zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
Für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ist entscheidend, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.
Für die Frage eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl ist von dem betrieblichen Rahmen auszugehen, der wahrscheinlich den Vorgaben des § 1 Abs. 1 BetrVG entspricht und damit die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Wahlanfechtung geringer erscheinen lässt, als bei Annahme einer anderen für die Betriebsratswahl in Frage kommenden betrieblichen Einheit.
Gegenüber vorliegenden Ausweisungsgründen sind in den Fällen des Familiennachzugs die familiären Bindungen des Nachzugswilligen im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen.
Die schriftliche Zustimmung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in eine Vorschlagsliste nach §§ 6 Abs. 3 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 WO zum BetrVG bedarf einer Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB, eine bloße Paraphe ist unzureichend und kann zur Anfechtung einer Betriebsratswahl führen.
Zum Nachweis der Unrichtigkeit einer in die Geburtsurkunden von Kindern übernommenen Scheinidentität der Eltern als libanesische Staatsangehörige, die in Wahrheit türkische Staatsangehörige sind (sog. Scheinlibanesenmasche).
1) Die im griechischen Sprachgebrauch übliche Abwandlung der Namensführung weiblicher Namensträger ist bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu berücksichtigen.
2) Die aus Art. 2 Abs. 1 NamÜbK abgeleitete Bindung des Standesbeamten an die Eintragung in dem von einer Konsularbehörde seines Heimatstaates ausgestellten Nationalpass bezieht sich lediglich auf die Schreibweise des Namens der betreffenden Person als Ergebnis der Transliteration in lateinische Buchstaben, nicht jedoch auf die Namensführung unter Berücksichtigung einer sprachlichen Abwandlung des Namens für weibliche Namensträger.
3) Es besteht danach keine Bindungswirkung an die Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen Staatsangehörigen in ihrem Nationalpass, bei der die sprachliche Abwandlung in den für die Namensführung maßgeblichen griechischen Buchstaben berücksichtigt ist, jedoch bei der Wiedergabe in lateinischen Buchstaben auf Antrag unberücksichtigt geblieben ist.
1. Haben die Eltern eines Kindes, für das der Mutter die ihr zunächst nach § 1629 a Abs. 2 BGB allein zustehende elterliche Sorge in 1. Instanz teilweise entzogen wurde, zwischen den Instanzen geheiratet, so ist auch der Vater beschwerdeberechtigt.
2. Durch die Heirat erlangt der Vater die elterliche Sorge für ein vor der Eheschließung geborenes gemeinsames Kind nur in dem Umfang, in der sie der Mutter zur Zeit der Eheschließung zusteht.
Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern in der Geburtsanzeige für ihr Kind den Geburtsnamen des Vaters an, während in den 2 Monate später beim Jugendamt beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und die Begründung der gemeinsamen Sorge das Kind mit dem Geburtsnamen der Mutter bezeichnet wird, so darf der Standesbeamte bei der nachfolgenden Beurkundung der Geburt ohne weitere Rückfrage oder Klarstellung nicht davon ausgehen, dass mit der Namensangabe in der Geburtsanzeige bereits eine Neubestimmung des Kindesnamens aus Anlass der Begründung der gemeinsamen Sorge nach § 1617b Abs. 1 BGB erfolgt war.