Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 AufenthG ist auch nach Einführung der Bestimmung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) erforderlich, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft besteht. Die objektive Beweislast für den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft trifft weiterhin den sich auf diese für ihn günstige Tatsache berufenden Ausländer.