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Familiennachzug

Entscheidungen der Gerichte

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 B 1601/03 vom 14.04.2004

In einem Verfahren über die Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist im Rahmen des § 1 AAV nicht inzident zu prüfen, ob eine Arbeitserlaubnis beansprucht werden könnte.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 11.03 vom 17.03.2004

Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, den § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG voraussetzt, muss ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen "auf Null" reduziert ist (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1518/03 vom 09.03.2004

1. Zu den Gründen des - zu bejahenden - Rechtsschutzinteresses an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung (Fortführung des Beschlusses vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).

2. Die Tatbestände des - auf § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG gestützten - § 9 DV-AuslG (hier: § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 und Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG) dispensieren nicht von der Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

3. Eine außergewöhnliche Härte nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG oder nach § 30 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt bei langjähriger Betreuung ausländischer Mädchen (Schule, Ausbildung) durch deutsche Pflegeeltern mit häufigen Besuchen in Deutschland und einer späteren Erwachsenenadoption noch nicht vor, wenn der Betreuungszweck bis in die Zeit nach der Adoption erklärtermaßen auf Schaffung einer gesicherten Existenz im Herkunftsland und nicht auf dauerhafte Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland gerichtet war und Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft nicht besteht.

4. Die Ungleichbehandlung der deutschen Pflegeeltern gegenüber freizügigkeitsberechtigten EG-Ausländern (sog. Inländerdiskrimierung) ist weder europarechtlich noch nach Art. 3 Abs.1 GG zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 2675/03 vom 16.02.2004

1. Unterhaltszahlungen eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sind für die Sicherung des Lebensunterhalts des Ehegatten eines Ausländers nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur zur Zahlung imstande, sondern auch dazu bereit ist oder erforderlichenfalls zu regelmäßigen Zahlungen gezwungen wird.

2. Von der Sicherung des Lebensunterhalts kann die Ausländerbehörde bei Verlängerung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Voraussetzungen gänzlich absehen; andere Vorschriften über die Unterhaltssicherung treten demgegenüber zurück.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11042/03.OVG vom 05.12.2003

Die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein nachgezogenes Kind gemäß § 20 AuslG setzt zwingend voraus, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern bzw. einem Elternteil hergestellt bzw. gewahrt werden soll; sie scheidet daher auch dann aus, wenn das Kind wegen Misshandlungen im elterlichen Haushalt von einer mit Rücksicht auf diese zum Vormund bestellten Person anderweitig untergebracht wird. Insbesondere ist in derartigen Fällen auch für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes in Analogie zu § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kein Raum. Eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis kann dem Kind dann nur erteilt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 AuslG erfüllt sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 122/03 vom 07.11.2003

1. Zur Bestimmung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG kann die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I herangezogen werden.

2. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt kann in einem anderen Land durch einen längeren Aufenthalt und damit einhergehende Integration oder durch die bloße Aufenthaltsnahme mit dem Ziel des Wechsels des Lebensmittelpunktes begründet werden.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 2390/03 vom 13.10.2003

1. Der Regelungen des deutschen Ausländerrechts über Zuzug, Aufenthalt und Ausweisung von Familienangehörigen entsprechen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK.

2. Können familiäre Belange nach diesem System nicht berücksichtigt werden, z. B. bei einer Ist-Ausweisung, kommt zum Schutz von Ehe und Familie die Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis in Betracht.

3. In diesem Fall ist die Vereinbarkeit der Ausweisungsfolgen mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im Verfahren um die Abschiebung zu prüfen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 420/03 vom 09.07.2003

1. Zu den Kriterien und den unterschiedlichen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr (Wahrscheinlichkeit) bei einer Ermessensausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG von Straftätern ohne besonderen Ausweisungsschutz und solchen mit besonderem Ausweisungsschutz - hier: nach Art. 3 Abs. 3 ENA bzw. nach § 48 Abs. 1 AuslG.

2. Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176a Abs.1 StGB gehören zu den Deliktsgruppen, die regelmäßig auch nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 3 ENA die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen rechtfertigen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 4.02 vom 08.05.2003

Die Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) verbietet jede zu einer Aufenthaltsverfestigung führende Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (hier: bei einem Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 59/03 vom 26.03.2003

1. Zu den Kriterien und dem Prüfprogramm bei der Bemessung der Sperrfrist einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (Parallelen und Unterschiede zur Sperrfrist einer Ausweisung).

2. Von einem nach der Abschiebung unerlaubt wieder eingereisten Ausländer kann bei der Fristbemessung grundsätzlich verlangt werden, dass er wieder ausreist und noch einen angemessenen Zeitraum im Ausland verbleibt. Dies gilt auch bei nachträglicher Eheschließung im Bundesgebiet. Bei der Dauer dieses Zeitraums sind die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (hier: besondere Umstände der Wiedereinreise, Ehe mit einer anerkannten Asylberechtigten, gemeinsamer Sohn).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 939/02 vom 24.02.2003

Zur Behandelbarkeit von Heroinsucht und Hepatitis in der Türkei und zum Zugang zur Behandlung bei Bedürftigkeit.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 387/02 vom 11.02.2003

1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgaben des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.

2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die - vorläufigen - tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.

3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetzes wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 2194/01 vom 04.12.2002

1. § 19 AuslG i.d.F. des Gesetzes vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742) ist auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren auch dann anwendbar, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (1.6.2000) aufgehoben worden war (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 - und Urteil vom 14.5.2002 - 1 S 1746/01 -).

2. Eine besondere Härte im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen sind. Bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen sind alle aus der Rückkehrverpflichtung infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts resultierenden, erheblichen Beeinträchtigungen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 1893/02 vom 02.12.2002

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in § 16 Abs. 1 AuslG ist mit Rücksicht auf den Zweck der Wiederkehrerlaubnis und auf die besonderen Bedingungen des Aufenthalts für Minderjährige vor und nach Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes zu Beginn des Jahres 1991 dahin auszulegen, dass der wiederkehrwillige junge Ausländer vor seiner Ausreise über ein Aufenthaltsrecht verfügt haben muss, das seiner Art nach zukunftsoffen angelegt war und nach den persönlichen Umständen und den Verhältnissen der Eltern eine geeignete Grundlage für den Minderjährigen bot, seinen Willen, nicht nur vorübergehend in Deutschland zu bleiben, auch verwirklichen zu können.

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 8 B 3.02 vom 24.09.2002

Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.

Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.

Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.

Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 673/02 vom 25.07.2002

Die Abschiebung eines erst als Volljähriger adoptierten Ausländers, der mit seinen Adoptiveltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich sein, wenn es sich um die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft handelt, die der Ausländer schon als Minderjähriger mit seinen späteren Adoptiveltern begründet hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2240/01 vom 09.07.2002

1. Der Status als "abgelehnter Asylbewerber" und damit die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 AAZuVO enden mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.

2. Einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat ein ausgewiesener Ausländer auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG nur, wenn von vornherein eine auch nur kurzzeitige Trennung von seinen Familienangehörigen unzumutbar und eine Abschiebung aus diesem Grund rechtlich unmöglich ist. Diese Anforderungen müssen auch erfüllt sein, wenn er durch die Duldung den Zeitraum bis zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 4 AuslG überbrücken will. Allein diese Überbrückungsabsicht begründet keine Unzumutbarkeit.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TG 1064/02 vom 24.06.2002

An der Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG bestehen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erhebliche Bedenken (ohne abschließende Klärung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 314/02 vom 20.04.2002

1. Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 (Az: 4-1340/29) i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.4.2000 in Baden-Württemberg bei der Umsetzung von II. 3. 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder von 18./19.11.1999 eine zum Teil restriktivere Verwaltungspraxis besteht als in anderen Bundesländern.

2. § 32 Satz 2 AuslG kann keine Verpflichtung der obersten Landesbehörden entnommen werden, Beschlüsse der Innenministerkonferenz uneingeschränkt zu verwirklichen.

3. § 32 Satz 2 AuslG begründet keine zusätzlichen Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die über den Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der nach § 32 Satz 1 AuslG erlassenen Anordnung hinausgehen.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 486/98.A vom 22.02.2002

Der Abfall vom islamischen Glauben und der - in Deutschland vollzogene - Übertritt zum Christentum führt einen iranischen Staatsangehörigen ohne zusätzliche Umstände noch nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2734/01 vom 20.02.2002

1. Der Verzicht auf Rechtsmittel und auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen einer Rückführungsvereinbarung nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.2.2000 (- 4-13-JUG/90 -) über die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Kosovo erfasst nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung sowie einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung dieser Ansprüche.

2. Die Einreise eines Ausländers, der über sichere Drittstaaten in das Bundesgebiet gelangt und nach der Einreise einen - später erfolglosen - Asylantrag stellt, ist unerlaubt (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) und kann daher im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkungen der Abschiebung nachteilig berücksichtigt werden.

3. Bei der Befristung der Wirkungen einer Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG sind spezial- wie auch generalpräventive öffentliche Interessen in das Ermessen einzustellen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 1822/01 vom 21.11.2001

1. Zur Frage des Erlöschens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt.

2. Ein Ausnahmefall vom Regel-Anspruchstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG liegt regelmäßig vor, wenn die Ehegatten zwar noch in häuslicher Gemeinschaft leben, jedoch ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn - etwa bei einem Ruhen des Scheidungsverfahrens - nicht abzusehen ist, ob und wann es zu einer Scheidung kommen wird.

3. Will die Behörde eine rechtswidrige unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurücknehmen, hat sie bei der Ausübung des Rücknahmeermessens die für und die gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Sie hat dabei die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.

4. Die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich dafür, ob bei einer Wiederaufnahme der eheliche Lebensgemeinschaft nach zeitweisem Getrenntleben das Erfordernis der Ehebestandszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG a.F. neu erfüllt werden muss.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TJ 2176/01 vom 13.08.2001

1. Bei dem Streit um die Durchsetzung der fortdauernden örtlichen Beschränkung des Aufenthalts nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, wenn die Ausländerbehörde die Androhung von Zwangsmaßnahmen ausschließlich auf §§ 44 Abs. 5 und 36 AuslG gestützt hat.

2. Ebenso verhält es sich, wenn die Ausländerbehörde die Bescheidung eines Antrags auf Erteilung einer familienbezogenen Aufenthaltsgenehmigung unter Berufung auf eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsbeschränkung wegen örtlicher Unzuständigkeit verweigert.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TJ 2235/01 vom 13.08.2001

1. Bei dem Streit um die Durchsetzung der fortdauernden örtlichen Beschränkung des Aufenthalts nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens handelt es sich nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, wenn die Ausländerbehörde die Androhung von Zwangsmaßnahmen ausschließlich auf §§ 44 Abs. 5 und 36 AuslG gestützt hat.

2. Ebenso verhält es sich, wenn die Ausländerbehörde die Bescheidung eines Antrags auf Erteilung einer familienbezogenen Aufenthaltsgenehmigung unter Berufung auf eine asylverfahrensrechtliche Aufenthaltsbeschränkung wegen örtlicher Unzuständigkeit verweigert.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 555/01 vom 19.04.2001

Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, die ein (bestandskräftig) ausgewiesener Ausländer mit einer deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unterhält, folgt nicht ohne weiteres die rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 2643/00 vom 29.03.2001

Die Abschiebung eines nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren ausreisepflichtigen Ausländers, der eine familiäre Lebensgemeinschaft mit einem aus früherer Ehe seiner ausländischen Ehefrau stammenden minderjährigen deutschen Stiefkind unterhält, kann wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich sein.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 A 178/98 vom 19.02.2001

(kein) Anwendbarkeit von § 24 Abs. 2 StAngRegG auf Einbürgerungen nach § 9 RuStAG/StAG

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 864/00 vom 29.01.2001

1. An der Vereinbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 GG bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, die sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten eines im Bundesgebiet geborenen Antragstellers auswirken, bei dem lediglich der Vater, nicht aber die Mutter, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist.

2. § 17 Abs. 2 Nr. 3 2. Hs. AuslG verlangt die Sicherung des Lebensunterhalts der "Familie", d.h. des (oder der) Nachzugswilligen einschließlich des bereits im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung lebenden Ausländers. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift, nach der es ausreichen soll, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte der Lebensunterhalt des (oder der) nachzugswilligen Familienangehörigen durch eigene Erwerbstätigkeit des (oder der) Nachzugswilligen gesichert wird, ist nicht zulässig.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 A 21/07 vom 12.12.2000

Kein Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Schulbesuch zugunsten von Homeschooling.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 24.00 vom 05.12.2000

Leitsatz:

Die Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener ist nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem 1. Januar 1993 nicht mehr für den unter §§ 1 bis 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden.

Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 24.00 -

I. VG Stuttgart vom 08.07.1998 - Az.: VG 7 K 6334/97 -
II. VGH Mannheim vom 23.05.2000 - Az.: VGH 10 S 3032/98 -

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