JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Familiennachzug
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Niederlassungserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts, Einkommen, Ausbildungsförderung |
| Stichwort: | Familiennachzug |
| Leitsatz: | Für die Frage, ob der Lebensunterhalt eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers gesichert ist, sind Leistungen nach dem BAföG an die deutsche Ehefrau als Haushaltseinkommen zu berücksichtigen, wenn sie auch ohne die eheliche Lebensgemeinschaft beansprucht werden könnten. |
| Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 S 223/09 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthalterlaubnis, Verlängerungsantrag, Aufenthaltszweck |
| Stichwort: | Familiennachzug |
| Leitsatz: | 1. Begehrt ein anwaltlich nicht vertretener Ausländer, der sich bereits mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf einem amtlichen Vordruck "Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" mit handschriftlichem Zusatz die "unbefristete" Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zielt sein Antrag in erster Linie auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und nur hilfsweise auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 2. Das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt. Die Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag i. S. der § 81 Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist entsprechend beschränkt. Gegen ihre Vollziehbarkeit kann folglich grundsätzlich kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO für einen Aufenthaltszweck gewährt werden, der nicht Ziel des Antrags bis zur Ablehnungsentscheidung war. 3. Für einen anderen Aufenthaltszweck ist ein neuer Aufenthaltserlaubnisantrag zu stellen. Löst dieser Antrag keine Fiktionswirkung i. S. des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG mehr aus, kann vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung des damit verfolgten Anspruchs vor der Entscheidung der Ausländerbehörde und im Falle einer Ablehnung des Antrags nur noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (hier im Falle eines "nachgeschobenen" familiären Aufenthaltszwecks). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1056/09 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Integration, Prognose, Verlängerung |
| Stichwort: | Familiennachzug |
| Leitsatz: | 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 4 AufenthG an das volljährige ledige Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG unanfechtbar festgestellt worden ist, erfordert eine positive Prognose über die zu erwartende Integration. Dies gilt nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 2. Liegen nach einer zunächst positiven Integrationsprognose neue konkrete Anhaltspunkte für eine negative Entwicklung vor, ist im Rahmen der Entscheidung über den Verlängerungsantrag eine neue Prognose zu erstellen. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 LA 360/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Schwere Depression bei nachzugswilligem Elternteil, Pflegebedürftigkeit, außergewöhnliche Härte, Aussetzung bei offener Erfolgsaussicht des Widerspruches |
| Stichwort: | Familiennachzug |
| Leitsatz: | Zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG im Falle eines schweren depressiven Syndroms und schwerer Antriebsstörung bei einem nachzugswilligen Elternteil. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 377/09 | |
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