a) Die Beschaffung der für einen Squeezeout gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarlehens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen.
b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i.S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG "für Rechnung" des Darlehensgebers gehalten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann.
c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionäre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung.
d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfindungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179).
e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.
Die Entscheidung der Frage, ob bei einer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung die für die Bestellung eines Geschäftsführers erforderliche Mehrheit trotz formaler Stimmengleichheit erreicht wurde, weil die Stimmabgabe eines Gesellschafters wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in materiell-rechtlicher Hinsicht ausnahmsweise als unbeachtlich zu behandeln ist, obliegt in aller Regel nicht dem Registergericht im Eintragungsverfahren, sondern ist den Zivilgerichten vorbehalten. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung über eine hierzu anhängige Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Feststellungsklage noch nicht vor, so kann das Registergericht - wenn seine diesbezügliche Aussetzungsentscheidung vom Landgericht auf eine Beschwerde zuvor aufgehoben wurde - den Eintragungsantrag in aller Regel unter Hinweis auf die in formeller Hinsicht nicht erreichte Stimmenmehrheit zurückweisen.
a) Die Klage des Aktionärs einer KGaA auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 101 Abs. 2 AktG) ist nicht gemäß § 250 Abs. 3 AktG, sondern nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
b) § 287 Abs. 3 AktG ist analog allenfalls auf Geschäftsführer sowie solche Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer KGaA anwendbar, welche an der Komplementär-GmbH maßgeblich beteiligt sind.
c) Überträgt die gemäß § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG von einem Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats ausgeschlossene Komplementärgesellschaft einer KGaA eine von ihr gehaltene, ein Entsendungsrecht i.S. von § 101 Abs. 2 Satz 2 AktG verbriefende Aktie auf eine ihr nahestehende Person, welche nicht zu ihren Gesellschaftern gehört, so liegt darin nicht ohne weiteres ein unzulässiges Umgehungsgeschäft.
Die drittelparitätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat einer arbeitnehmerlos gewordenen "Air-Aktiengesellschaft entfällt, wenn die AG zwar Muttergesellschaft eines Konzern ist, ihr die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften aber nicht zuzurechnen sind, weil weder eine Eingliederung i.S.v. § 319 ff AktG noch ein Beherrschungsvertrag i.S.v. § 291 AktG besteht.
1. Bei Abschluss eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführervertrages darf der zum Geschäftsführer zu berufende Gesellschafter mit abstimmen.
2. Zur inhaltlichen Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen
3. Die steuerliche Bewertung von Teilen der Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge als verdeckte Gewinnausschüttung berechtigt nicht ohne weiteres die Gesellschaft zur Zurückforderung dieser Vergütungsbestandteile.
4. Kündigung von Gesellschafterdarlehen zur Unzeit
5. Zur erforderlichen Interessenabwägung bei Bilanzansätzen
a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO).
b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).
Die Kostenprivilegierung des § 24 Abs. 3 KostO findet auch dann keine Anwendung auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an einem im Eigentum einer (Außen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts stehenden Grundstück, wenn sämtliche Gesellschafter zu dem Begünstigten in verwandtschaftlicher Beziehung stehen.
1. Ist eine Familien-KG nach Gesellschaftsvertrag und gelebter gesellschaftsrechtlicher Praxis so ausgestaltet, dass alle wesentlichen Entscheidungen den Kommanditisten vorbehalten sind, während die - weder mit einer Kapitalbeteiligung noch mit Stimmrecht ausgestattete - Komplementär-GmbH auf die Führung der laufenden Geschäfte beschränkt ist, so ist es dem Gesellschafter der Komplementär-GmbH verwehrt, unter Berufung auf die Organisationshoheit der GmbH deren Geschäftsführer, der das Vertrauen der Kommanditisten genießt, ohne zustimmenden Beschluß der Gesellschafter der KG abzuberufen und zu ersetzen.
2. Weigert sich der Gesellschafter der Geschäftsfuhrungs-GmbH, die gleichwohl vollzogene Auswechslung des Geschäftsführers gemäß einem daraufhin gefaßten Gesellschafterbeschluß der KG wieder rückgängig zu machen, so kann die Ausschließung der Komplementär-GmbH gerechtfertigt sein, (im Anschluß an RGZ 163, 35, 38)
1. In einer KGaA können Personen nicht Aufsichtratsmitglieder sein, die unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der persönlich haftenden Gesellschafterin der KGaA ausüben können. Die schlichte Beteiligung (hier 14,4,%) an einer Gesellschaft, die an der persönlich haftenden Gesellschafterin direkt oder mittelbar beteiligt ist, reicht dafür nicht aus.
2. Das satzungsmäßige Recht, als Inhaber einer bestimmten Namensaktie eine Person in den Aufsichtsrat der KGaA zu entsenden, darf von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA ist, nicht ausgeübt werden.
Hat ein Vater seinem Kind eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung von 10 v.H. an seinem Kommanditanteil an einer zwischen fremden Personen bestehenden KG geschenkt, dann kann die für die Unterbeteiligung vereinbarte quotale Gewinnbeteiligung (hier: 10 v.H.) auch dann steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie zu einem Gewinn des unterbeteiligten Kindes von mehr als 15 v.H. des Wertes der Unterbeteiligung führt. Eine Korrektur der vereinbarten quotalen Gewinnbeteiligung ist unzulässig, wenn mit dem Gewinnanteil des Vaters an der KG nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet wird oder wenn damit zusätzlich nur solche Gesellschafterbeiträge des Vaters abgegolten werden, die anteilig auch dem unterbeteiligten Kind zuzurechnen sind (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 26. Juni 1974 I R 206/67, BFHE 113, 103, BStBl II 1974, 676, und vom 24. Juli 1990 VIII R 162/84, BFH/NV 1991, 35).
Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).
1. Zur Frage der familiengerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstücksgeschäftes mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ein Minderjähriger beteiligt ist.
a) Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Verwaltung eines eingebrachten Grundstücks ist, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1643, 1821 I Nr. 5 BGB.
b) Geschäfte der Gesellschaft, die durch den Gesellschaftszweck gedeckt sind, sind von der familiengerichtlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erfasst und bedürfen daher grundsätzlich keiner eigenen Genehmigung.
c) Ist ein Geschäft der Gesellschaft zwar vom Gesellschaftszweck erfasst, handelt der Geschäftsführer hierbei aber außerhalb seiner nach dem Gesellschaftsvertrag beschränkten Vertretungsmacht, so bedarf das Geschäft bzgl. des minderjährigen Gesellschafters der familiengerichtlichen Genehmigung.
2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung einer Beschlussverfügung im Parteibetrieb; hier
a) ausreichende Beglaubigung des zugestellten Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher,
b) Erheblichkeit von inhaltlichen Abweichungen zwischen zuzustellendem und zugestelltem Schriftstück.
c) Zustellung an die außergerichtlich tätigen Rechtsanwälte der Gegenseite gem. § 176 ZPO nur, wenn sich diese bereits für das mögliche gerichtliche Verfahren als Bevollmächtigte "bestellt" haben.
Wertzuwächse, die einer Gesellschaft aus der Wiedervereinigung entstehen, rechtfertigen es regelmäßig nicht, eine bereits gezahlte Abfindung für den ausgeschiedenen Gesellschafter nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen.
Der Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er allein oder aufgrund seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann.
1. Der Gesellschafter einer GmbH, dem mehr als 50 % der Stimmen zustehen, kann auch dann kein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein, wenn er nicht Geschäftsführer ist.
2. Ob der Gesellschafter seine Leitungsmacht tatsächlich ausübt, ist unerheblich.
Aktenzeichen: 5 AZR 612/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 06. Mai 1998
- 5 AZR 612/97 -
I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 1 Ca 9086/95 -
Urteil vom 24. Juli 1996
II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 7 Sa 102/96 -
Urteil vom 19. September 1997
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Einweisung eines Beamten nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen, zu deren Vornahme die Verwaltung gemäß Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts verpflichtet ist, hängt nur vom Vorhandensein einer freien Planstelle in der Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, die seiner Besoldungsgruppe entspricht, sowie von der für die freie Stelle erforderlichen Eignung des Betroffenen ab, nicht aber von zusätzlichen Bedingungen wie etwa davon, daß der Beamte sein Interesse an der freien Stelle bekundet oder während seines Urlaubs einer Berufstätigkeit nachgeht oder nicht nachgeht. Das Ermessen der Verwaltung erstreckt sich somit lediglich auf die Eignung des Betroffenen, die im Hinblick auf die für ihn in Betracht kommenden Stellen zu beurteilen ist; es erfasst hingegen nicht die Zweckmässigkeit der Wiederverwendung oder einer Überprüfung der Fähigkeiten des Beamten, die die Verwaltungsbehörde ohnehin im dienstlichen Interesse vorzunehmen hat.
Das Verfahren zur Prüfung der Eignung des Betroffenen für die einer Planstelle entsprechenden Aufgaben, die keine völlige Übereinstimmung seiner Fähigkeiten mit den für die betreffende Stelle geforderten Fähigkeiten voraussetzt, muß wirksam gestaltet werden und so ablaufen, daß sowohl der zur Wiederverwendung anstehende Beamte als auch der Gemeinschaftsrichter in der Lage sind, nachzuprüfen, ob die der Verwaltung durch Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts auferlegten Pflichten beachtet worden sind. Zwar kann die Verwaltung insoweit dann nicht zum Nachweis verpflichtet sein, daß sie die Eignung eines wiederzuverwendenden Beamten überprüft hat, wenn eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dieser Eignung und den für die freie Stelle erforderlichen Fähigkeiten besteht; dieser Beweis ist jedoch in all den Fällen zu führen, in denen das Fehlen einer solchen offensichtlichen Diskrepanz eine vollständige Prüfung der Eignung des Betroffenen für eine bestimmte Planstelle erforderlich macht.
Das Unterlassen einer systematischen Prüfung der Eignung des betreffenden Beamten bei jeder freien Planstelle, auf der er hätte wiederverwendet werden können, stellt einen Dienstfehler dar, der insoweit die Haftung der Verwaltung begründen kann, als sich aufgrund dieses Unterlassens die Wiederverwendung des Betroffenen verzögert hat und ihm während des Zeitraums zwischen seiner tatsächlichen Wiedereinstellung und dem früheren Zeitpunkt, zu dem er hätte wiedereingestellt werden können, seine Dienstbezuege vorenthalten wurden. Bei der Bemessung des Schadens, den der Betroffene erlitten hat, muß das automatische Aufsteigen in den Dienstaltersstufen in seiner Besoldungsgruppe berücksichtigt werden, das ihm gemäß Artikel 44 des Statuts zugute gekommen wäre, wenn er in die erste freie Planstelle, die seiner Eignung entsprach, eingewiesen worden wäre.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Bei der Festsetzung der bestimmten Erzeugern, die ihre Lieferungen gemäß der Regelung über die Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämien ausgesetzt haben, aufgrund von Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 zu gewährenden spezifischen Referenzmengen ist Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Vorschrift, wonach die spezifische Referenzmenge u. a. um etwaige aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung gewährte zusätzliche Referenzmengen herabgesetzt wird, dahin auszulegen, daß er sich sowohl auf Erzeuger bezieht, die eine Referenzmenge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhalten haben, als auch auf solche, die eine Referenzmenge gemäß dem Buchstaben c dieses Absatzes erhalten haben. In einem Fall, in dem ein Erzeuger eine zusätzliche Referenzmenge aufgrund einer innerstaatlichen Vorschrift erhalten hat, die zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, nicht aber zur Durchführung des Buchstaben b dieser Vorschrift ergangen ist, ist diese Referenzmenge daher von einer gemäß Artikel 3a zugeteilten spezifischen Referenzmenge abzuziehen.
Diese Auslegung ist im Hinblick auf den von der Antikumulierungsregel des Artikels 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 verfolgten Zweck, eine ungerechtfertigte Bereicherung von Erzeugern zu verhindern, die sich aus der Gewährung von zwei Referenzmengen für ein und dieselbe Erzeugung ergeben würde. Dieser Zweck könnte nämlich nicht erreicht werden, wenn der Abzug der zusätzlichen Referenzmengen auf den Fall beschränkt wäre, in dem der Erzeuger eine zusätzliche Referenzmenge sowohl nach Buchstabe b als auch nach Buchstabe c des Artikels 4 Absatz 1 erhalten hätte.
2. Die Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch beruht auf dem Grundsatz, daß die Referenzmengen den Erzeugern zustehen, also - nach den in Artikel 12 Buchstabe c und d der Verordnung Nr. 857/84 enthaltenen Definitionen - der Person oder der Personenvereinigung, die den fraglichen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt bewirtschaftet. Dieser Grundsatz verlangt, daß die in Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 enthaltene Antikumulierungsvorschrift in allen Fällen eingreift, in denen der Erzeuger, der den Betrieb zum Zeitpunkt der Gewährung einer spezifischen Referenzmenge nach Artikel 3a bewirtschaftet, auch in den Genuß einer dem Betrieb zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c zugeteilten Referenzmenge kommt.
Daraus folgt, daß Artikel 3a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 dahin auszulegen ist, daß in einem Fall, in dem eine Referenzmenge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84 einer aus mehreren Personen bestehenden Gesellschaft zugeteilt und eine spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 3a für denselben Betrieb, aber nur bestimmten Mitgliedern dieser Gesellschaft, die Erzeuger ist, gewährt worden ist, die zuerst genannte Referenzmenge vollständig von der zweiten abzuziehen ist.