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Familiengericht Zuständigkeit des

Entscheidungen der Gerichte

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 206/05 vom 09.01.2006

1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. GVG bestimmt sich der Rechtsmittelzug - die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren - nach der "formellen Anknüpfung", also danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist.

2. Nach § 1693 BGB ist für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der rechtlichen Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig.

3. Hat das Vormundschaftsgericht eine familiengerichtliche Zuständigkeit verletzt, ist seine Entscheidung aufzuheben und die Sache an die zuständige Abteilung für Familiensachen zur erneuten Behandlung und Entscheidung zu verweisen.

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