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Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 33/08 vom 23.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, PStG, PStV
Stichwort:Familienbuch
Leitsatz:1. Die Unterscheidung des deutschen Namensrechts in Familienname, Ehename und Geburtsname ist dem englischen Recht fremd.

2. Verlangt das deutsche Personenstandsrecht die Eintragung eines vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamens, so kann grundsätzlich der nach englischem Recht zuerst erworbene Name einer englischem Namensstatut unterliegenden Person, die ihren Namen nach englischem Recht geändert hat, als Geburtsname eingetragen werden.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 33/08



EUGH – Urteil, C-353/06 vom 14.10.2008

Rechtsgebiete:EG
Schlagworte:Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Internationales Privatrecht im Bereich der Nachnamen - Bestimmung des anwendbaren Rechts unter Anknüpfung allein an die Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat geborenes und wohnhaftes minderjähriges Kind, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt - Nichtanerkennung des im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erworbenen Namens in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger das Kind ist
Stichwort:Familienbuch
Volltext: EUGH - Urteil, C-353/06

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 14/07 vom 13.12.2007

Rechtsgebiete:ASO, EGBGB, FamRÄndG, GG, PStG, ZPO
Schlagworte:Ärzteversorgung, Ehe, Ehe hinkende, Ehe, hinkende, Ehe: islamischer Ritus, Familienbuch, Formstatut, Qualifikation, Urteilsanerkennung, Versorgung, berufsständische, Versorgungsehe, Versorgungswerk, berufsständisch, Vorfrage, Witwenrente
Stichwort:Familienbuch
Leitsatz:1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht.

2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig.

3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden.

4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 14/07

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 13 Wx 8/07 vom 03.09.2007

Rechtsgebiete:PStG, FGG
Stichwort:Familienbuch
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Beschluss, 13 Wx 8/07


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