Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterFFamilienbuch 

Familienbuch

Entscheidungen der Gerichte

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 33/08 vom 23.01.2009

1. Die Unterscheidung des deutschen Namensrechts in Familienname, Ehename und Geburtsname ist dem englischen Recht fremd.

2. Verlangt das deutsche Personenstandsrecht die Eintragung eines vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamens, so kann grundsätzlich der nach englischem Recht zuerst erworbene Name einer englischem Namensstatut unterliegenden Person, die ihren Namen nach englischem Recht geändert hat, als Geburtsname eingetragen werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 14/07 vom 13.12.2007

1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht.

2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig.

3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden.

4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 34/07 vom 09.08.2007

Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB findet auch dann Anwendung, wenn dem vor dem 1.4.1994 geborenen Kind ein aus den Namen der Eltern zusammengesetzter Geburtsname aufgrund einer Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts erteilt wurde, die für das nachgeborene Geschwisterkind nicht mehr möglich ist.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 168/06 vom 21.03.2007

Die Anfechtung eines Vertrages über einen vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 BGB a. F.) durch ein nichteheliches Kind mit dem Ziel, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, setzt voraus, dass die Abstammung anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 165/05 vom 20.03.2007

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die Beischreibung des Randvermerks über die adoptionsbedingte Änderung des Geburtsorts nicht verletzt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 484/06 vom 15.01.2007

Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und sodann nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB gewählt, wodurch der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält, so können die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder sich dieser Namensänderung in entsprechender Anwendung des § 1617 c BGB anschließen.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 72/06 vom 23.11.2006

Mit der Erklärung nach § 94 BVFG wird die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 275/04 vom 19.10.2006

1. § 6 StAG ist einschränkend auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" ist bei einer Auslandsadoption nur dann erfüllt, wenn es sich um eine wirksame Annahme als Kind handelt, die den Wirkungen einer Minderjährigen-Adoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Hinsichten gleichwertig ist.

2. Das Kriterium der staatsangehörigkeitsrechtlichen Gleichwertigkeit der Auslandsadoption hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Adoptionswirkungsgesetzes nicht durch das Merkmal näher bestimmt, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen sein muss.

Für die Gleichwertigkeit erforderlich ist eine rechtliche Gleichstellung des angenommenen Kindes mit einem leiblichen Kind des Annehmenden. Erforderlich ist weiter, dass die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nur unter ähnlich eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist, wie sie das deutsche Recht in §§ 1759, 1761, 1763 BGB normiert. Dem Erwerb der Staatsangehörigkeit steht nicht entgegen, dass einzelne rechtliche Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben.

3. Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes finden auch auf Adoptionen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten und nicht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens erfolgt sind.

4. Ist durch vormundschaftsgerichtlichen Beschluss nach § 2 Abs. 1 1. Alt. AdWirkG festgestellt, dass eine wirksame bzw. anzuerkennende Annahme als Kind vorliegt, ist diese Feststellung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 StAG verbindlich.

Mit der Feststellung des Vormundschaftsgerichts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, ist nicht zwingend zugleich die negative Feststellung getroffen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist.

5. Unterliegen die Wirkungen der Adoption eines türkischen Minderjährigen durch einen deutschen Staatsangehörigen in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 tIPRG dem deutschen Sachrecht der Annahme Minderjähriger, ist nur in sachlich eng begrenzten Ausnahmefällen mit Einschränkungen dieser Verweisung durch den türkischen ordre public zu rechnen.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 23/06 vom 03.08.2006

Zur Ermittlungspflicht des Standesbeamten und der Tatsacheninstanzen im Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG, wenn bei der Beurkundung der Geburt der Familienname eines Kindes libanesisch/jordanischer Eltern dem Ehenamen der im Ausland (Dänemark) geschlossenen Ehe folgen soll, die Identität der Mutter mangels gültiger Personalpapiere jedoch nicht abschließend festgestellt werden kann.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 384/05 vom 29.06.2006

1) Es gibt bei der Angleichung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht keine feste Regel, nach der ein nach srilankischem Recht erworbener persönlicher Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen ist.

2) Es ist daher möglich, wenn ein Ehegatte seinen persönlichen Eigennamen als Vornamen und den Eigennamen nach seinem Vater als Familiennamen und der andere Ehegatte den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 183/06 vom 22.06.2006

1. Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und wird sodann für sie nach einem Statutenwechsel deutsches Recht anwendbar, so können sie für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 S. 2 BGB wählen, indem der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält.

2. Bei Spätaussiedlern steht dem eine zuvor während des Aufnahmeverfahrens vollzogene Namensangleichung des Ehenamens nach § 94 BVFG nicht entgegen.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 185/06 vom 31.05.2006

Wenn sich das Namensrecht der Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit mangels Rechtswahl jeweils nach dem Recht des Staates richtet, dem sie angehören, und eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten nach § 1355 Abs. 2 BGB inhaltlich im Ergebnis übereinstimmt mit dem starreren Namensrecht des ausländischen Ehegatten, ist eine gemeinsame Bestimmung des Ehenamens durch beide Ehegatten mit Wirkung nur für den deutschen Ehegatten hinzunehmen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 269/05 vom 14.02.2006

Nach einer Einbürgerung können Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 94 BVFG erfüllen, einen Wegfall ihres aufgrund des früheren Personalstatuts als Zwischennamen erworbenen Vatersnamen nicht durch eine Angleichungserklärung gegenüber dem Standesbeamten und deren Eintragung in die Personenstandsbücher erreichen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 249/04 vom 29.09.2005

1) Ein Rechtsgrundsatz, dass bei Beurkundungen des Personenstandes zum Identitätsnachweis gegenüber dem Standesbeamten nur ein gültiger oder erst kürzlich abgelaufener Reisepass geeignet ist, besteht nicht.

2) Die Anforderung an den Identitätsnachweis setzt im Zweifelsfalle der Standesbeamte nach Maßgabe des Einzelfalles fest. Dabei ist ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit erzwungenen regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes, jedoch nicht das einzig mögliche Mittel zum Nachweis der Identität. Steht die Identität der Person bereits anderweitig fest, ist die Vorlage des Reisepasses entbehrlich.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 88/05 vom 24.05.2005

1. Für die Wirksamkeit des in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses ist es ohne Bedeutung, ob sich der Erklärende durch gültiges Personaldokument ausweisen konnte.

2. Hat der Standesbeamte die Identität des als Vater Einzutragenden im Rahmen der ihm obliegenden Identitätsprüfung festgestellt, so kann er die Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, dass bei Abgabe der vom Jugendamt beurkundeten Vaterschaftsanerkennung ein gültiges Personaldokument als Identitätsnachweis des Anerkennenden nicht vorgelegen habe.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 114/05 vom 10.05.2005

1) Die im griechischen Sprachgebrauch übliche Abwandlung der Namensführung weiblicher Namensträger ist bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu berücksichtigen.

2) Die aus Art. 2 Abs. 1 NamÜbK abgeleitete Bindung des Standesbeamten an die Eintragung in dem von einer Konsularbehörde seines Heimatstaates ausgestellten Nationalpass bezieht sich lediglich auf die Schreibweise des Namens der betreffenden Person als Ergebnis der Transliteration in lateinische Buchstaben, nicht jedoch auf die Namensführung unter Berücksichtigung einer sprachlichen Abwandlung des Namens für weibliche Namensträger.

3) Es besteht danach keine Bindungswirkung an die Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen Staatsangehörigen in ihrem Nationalpass, bei der die sprachliche Abwandlung in den für die Namensführung maßgeblichen griechischen Buchstaben berücksichtigt ist, jedoch bei der Wiedergabe in lateinischen Buchstaben auf Antrag unberücksichtigt geblieben ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 435/04 vom 12.01.2005

1. Sicherungshaft kommt nicht in Betracht, wenn nicht feststeht, dass der betroffene Ausländer abgeschoben werden soll.

2. Sicherungshaft darf nicht zu einer Art "Ersatzstrafe" werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 681/04 vom 19.10.2004

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber eine Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen und dementsprechend eine Pflicht zur Kostenerstattung in den Fällen, in denen die zuständige Behörde die Bestattung in rechtlich zulässiger Weise selbst veranlasst hat, ohne Einschränkung normiert hat. Eine Pflicht, im Bestattungsgesetz eine Ausnahme hiervon, etwa bei gestörten Familienverhältnissen, vorzusehen, besteht unter Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG von Verfassungs wegen nicht (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 5.12.1996 - 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.1.2004 - 5 C 2/03 - zur Auslegung von § 15 BSHG).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 301/04 vom 15.10.2004

Bewirkt die bei oder nach der Eheschließung für die Namensführung getroffene Wahl des ausländischen Rechts, dass der deutsche Ehegatte den erworbenen Ehenamen nach diesem Recht nach einer Scheidung nicht fortführen darf, so ist ihm in analoger Anwendung des Art. 10 II EGBGB nach rechtskräftiger Scheidung die Rückkehr zum eigenen Personalstatut durch Rechtswahl ermöglicht, so dass er ab diesem Zeitpunkt den bisherigen Ehenamen nach § 1355 V BGB auch zukünftig führen kann.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 301/01 vom 15.10.2004

Bewirkt die bei oder nach der Eheschließung für die Namensführung getroffene Wahl des ausländischen Rechts, dass der deutsche Ehegatte den erworbenen Ehenamen nach diesem Recht nach einer Scheidung nicht fortführen darf, so ist ihm in analoger Anwendung des Art. 10 II EGBGB nach rechtskräftiger Scheidung die Rückkehr zum eigenen Personalstatut durch Rechtswahl ermöglicht, so dass er ab diesem Zeitpunkt den bisherigen Ehenamen nach § 1355 V BGB auch zukünftig führen kann.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 392/03 vom 16.06.2004

1. Die Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ist nicht nur bei der Prüfung heranzuziehen, welches Recht auf eine bevorstehende Eheschließung mit Auslandsbezug in Deutschland anwendbar ist, sondern auch bei der Prüfung, ob eine im Ausland bereits geschlossene Ehe nach deutschem Internationalen Privatrecht als wirksam anzusehen ist.

2. Das Eheverbot zwischen einer muslimischen Frau und einem Nichtmuslim im Recht der Volksrepublik Bangladesh verstößt gegen den deutschen ordre public.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 2 Ws 225/2003 vom 01.03.2004

Die vom Verurteilten vorgebrachten neuen Tatsachen müssen geeignet sein, den Schuldspruch zu erschüttern und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung in tatsächlicher Hinsicht zu begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits in der früheren Hauptverhandlung ein entsprechender Beweisantrag hätte abgelehnt werden können (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 2 Ws 42/97 -).

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 155/03 vom 12.02.2004

1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Familienname in der Personenstandsurkunde richtig geschrieben ist, sind die Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte heranzuziehen, die den beanstandeten Einträgen vorangegangen sind.

2. Als Nachfolgebuchstaben des "..." sind das "ß" bzw. das "ss" anzusehen.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 103/03 vom 09.02.2004

Der ausländische Ehegatte eines Spätaussiedlers kann nach seiner Einbürgerung in Deutschland eine Namensanpassungserklärung gemäß § 94 Abs. 1 BVFG auch dann abgeben, wenn er selbst nicht den Status eines Spätaussiedlers hat.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 294/03 vom 20.01.2004

1. Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht steht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten zu, der nach dem Tode des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will; das gilt auch, wenn inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger eingetragen ist.

2. Zur Darlegung des berechtigten Interesses genügt in einem solchen Falle der Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe, einer schlüssigen Darlegung der etwa geltend zu machenden Pflichtteilsansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen bedarf es nicht.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 11 Wx 8/03 vom 28.10.2003

Der Anerkennung der Entscheidung eines ukrainischen Gerichts über die Annahme eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung zugleich eine Änderung des Geburtsdatums des Kindes um sechs Monate ausgesprochen wird. Eine solche Änderung des Geburtsdatums ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 177/03 vom 12.09.2003

Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs für eine im Ausland geschlossene Ehe) dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen die Beteiligten Gelegenheit hatten und verbietet es die Unschuldsvermutung, bei Beweisüberlegungen zum Nachteil eines Beteiligten die bloße Tatsache ausschlagen zu lassen, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ohne rechtskräftige Verurteilung geführt worden ist.

BGH – Urteil, IX ZR 181/99 vom 13.03.2003

Eine vor einem nicht gemäß § 15a Abs. 1 EheG ermächtigten Geistlichen in Deutschland geschlossene Ehe kann zivilrechtlich nicht allein durch ein Zusammenleben der Verheirateten als Ehegatten geheilt werden.

Den Grundsatz, daß Ehen in Deutschland regelmäßig nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten wirksam geschlossen werden können, muß jeder Rechtsanwalt beachten, der einen Mandanten in einer eherechtlichen Auseinandersetzung berät.

Betreibt ein Rechtsanwalt eine Ehescheidungsklage für einen Mandanten, obwohl dieser erkennbar keine wirksame Ehe geschlossen hatte, so wird die Haftung des Anwalts für die Schäden, die dem Mandanten aus der Scheidung erwachsen, regelmäßig nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß auch das Familiengericht das Vorliegen einer Nichtehe hätte erkennen und deswegen die Scheidungsklage hätte abweisen müssen.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 387/02 vom 11.02.2003

1. Die dem Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO aufgegebene Prüfung nur der in der Beschwerde rechtzeitig dargelegten Gründe bindet wegen der grundsätzlichen Aufgaben des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht streng und ausnahmslos.

2. Dem Instanzgericht ist es nicht verwehrt, bei im erstinstanzlichen Eilverfahren strittig gebliebenen Tatsachen, die in der Beschwerdeschrift aufgegriffen werden, im Einzelfall die - vorläufigen - tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um Entscheidungsreife herzustellen.

3. Die ausländerrechtliche Aufforderung zur Ausreise enthält kein selbständiges Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, sondern verlautbart nur die von Gesetzes wegen bestehende Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 122/02 vom 14.11.2002

Zur Frage der Anweisung des Amtsgerichts an den Standesbeamten, wegen Zweifeln an der Identität eines Verlobten seine Mitwirkung an der Eheschließung zu verweigern.

Seite:   1  2 


Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Familienbuch - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum