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Familienasyl

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 18/07 vom 14.05.2009

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist unverändert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

2. Die Ausländerbehörde kann die Begründung ihrer Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen über die fehlgeschlagene Integration des - hier minderjährigen - Ausländers bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergänzen.

3. Zu den Grundsätzen für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, wenn die widerrufene Niederlassungserlaubnis auf der Familienasylberechtigung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes beruhte.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 72/08 vom 08.12.2008

Zu den Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldet lebenden Eltern sowie minder- und volljährigen Geschwistern eines 11 Jahre alten (Familien-)Asylberechtigten ein Aufenthaltsrecht zusteht.

BSG – Urteil, B 10 EG 6/04 R vom 05.10.2006

1. Es erfordert nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X eine Ermessensausübung wegen eines atypischen Falls, wenn der Ehegatte desjenigen, der zu Unrecht Bundeserziehungsgeld bezogen hat, in dem betreffenden Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt iS des BErzGG war.

2. Die Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, deren Asylanerkennung vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochten worden ist, wohnt iS des europäisch-türkischen Assoziationsrechts während des laufenden Klageverfahrens dann berechtigt in Deutschland, wenn die Asylanerkennung später unanfechtbar und ihr daraufhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 35/06 vom 23.05.2006

Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 4 AufenthG, die für volljährige ledige Kinder eines Ausländers, dessen Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht, ist nicht anwendbar, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu einer solchen Feststellung durch verwaltungsgerichtliches Urteil verpflichtet worden, dieses Urteil aber erst nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig geworden ist. Auch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung (§ 104 Abs. 4 AufenthG) ist nicht gerechtfertigt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 8.05 vom 09.05.2006

Die Verwaltungsgerichte sind im Familienasylverfahren nach § 26 Abs. 2 AsylVfG weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren nicht eingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UE 1274/04.A vom 13.10.2005

1. Der Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung setzt nicht die Unanfechtbarkeit des gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.

2. Die Frage, ob für den Widerruf der Familienasylanerkennung allein das Ergehen einer Widerrufsentscheidung gegenüber dem Stammberechtigten ausreicht oder insoweit auch ein Widerrufsgrund der Sache nach vorliegen muss, wird offengelassen, weil jedenfalls wegen einer früheren Wehrdienstentziehung unter der sowjetischen Besatzung und dem kommunistischen Regimes Afghanistans heute keine Verfolgung mehr droht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 10007/05.OVG vom 22.03.2005

Die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 AsylVfG und die Anerkennung des Stammberechtigten können gleichzeitig widerrufen werden.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 280/02.A vom 10.02.2005

1. Für den Widerruf einer Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Frage der Schutzgewährleistung durch den Heimatstaat nur in Bezug auf eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungsgefährdung, nicht aber in Bezug auf allgemeine Gefahren von Bedeutung.

2. Die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfasst nur schwerwiegende Belastungen, die unmittelbar auf einer früheren Verfolgung beruhen, nicht dagegen die Folgen einer langjährigen Verfestigung der Lebensverhältnisse des Asylberechtigten im Bundesgebiet mit einer dadurch bewirkten Entfremdung von seinem Herkunftsland und auch nicht dort zu erwartende allgemeine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Eingliederungsschwierigkeiten oder allgemeine Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 185/02.A vom 10.02.2005

1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des § 26a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.

2. Der asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in § 26a AsylVfG.

3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten.

4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge anzunehmen.

In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der "Beendigungsklausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um Schutz vor politischer Verfolgung geht.

5. Nach der Entmachtung der Taliban und der Einsetzung der Übergangsregierung unter Präsident Karsai haben sich seit Ende 2001 die tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan nicht so grundlegend, stabil und dauerhaft verändert, dass eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen gegen ehemalige Mitglieder der kommunistischen DVPA oder/und des Geheimdienstes Khad mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist.

6. Die derzeit in Afghanistan bestehenden Machtverhältnisse rechtfertigen trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung Karsai und trotz der nach wie vor weitgehend unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher (im Großraum Kabul) bzw. regionaler quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 27.03 vom 16.06.2004

Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kann nur bei Gefahren gewährt werden, die dem Ausländer selbst im Abschiebezielstaat drohen. Das Schutzbedürfnis eines nahen Familienangehörigen (hier: Tochter) führt nicht zu einer eigenen Rechtsposition des Ausländers nach § 53 Abs. 6 AuslG.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 10 UE 843/03.A vom 24.06.2003

1. Bei der Frage, ob ein Asylsuchender seinen Asylantrag "unverzüglich nach der Einreise" (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) gestellt hat, ist maßgeblich, ob er das getan hat, was man billigerweise von ihm verlangen kann.

2. "Unverzüglich" heißt nicht nur "möglichst schnell", sondern auch "sachgemäß".

3. Sachgemäß und damit ohne schuldhaftes Zögern handelt ein Asylsuchender, wenn er binnen zwei Wochen mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufnimmt, um sich von ihm beraten zu lassen. Dabei ist unerheblich, dass der Rechtsanwalt nicht sofort einen Besprechungstermin anbieten kann, sondern erst zwei Wochen später.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 10.02 vom 17.12.2002

Kindern eines Asylberechtigten, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, ist Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylVfG auch dann zu gewähren, wenn sie ihre Folgeanträge wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 9 S 1038/99 vom 15.10.2002

Ein Asylbewerber, dem wegen der Drittstaatenregelung kein eigenes Asylrecht zuerkannt werden kann, kann auch keinen Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG erhalten, wenn zwar sein Ehepartner als Asylberechtigter anerkannt worden ist, ihm selbst aber keine politische Verfolgung droht. Eine vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz lediglich abgeleitete Berechtigung, ebenfalls diesen Schutz zu erhalten, gibt es nicht.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 UZ 454/02.A vom 29.07.2002

Das Kind eines Asylberechtigten kann nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG als asylberechtigt anerkannt werden, wenn es in seiner Heimat mit dem politisch Verfolgten und in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Elternteil nicht in familiärer Gemeinschaft gelebt hat.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 13 S 1068/01 vom 16.05.2002

Die Gewährung von Familienasyl an minderjährige ledige Kinder nach § 26 Abs. 2 AsylVfG setzt weder voraus, dass die Kinder die Staatsangehörigkeit des als asylberechtigt anerkannten Elternteils besitzen, noch - wenn dies nicht der Fall ist -, dass sie im Verfolgerstaat des stammberechtigten Elternteils bereits mit diesem zusammengelebt haben.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 L 165/01 vom 19.03.2002

Ist die Klage eines zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Kindes deshalb abgewiesen worden, weil die Anerkennung des Stammberechtigten noch nicht bestandskräftig war, und stellt das Kind nach Eintritt der Bestandskraft einen Folgeantrag, so kommt es für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Erstantragstellung und nicht auf den des Folgeantrags an (Abweichung/Abgrenzung von BVerwGE 101, 341 ff.).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 12 S 368/99 vom 05.04.2001

Die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gilt nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 31.97 vom 29.09.1998

Leitsatz:

Familienasyl nach §·26 AsylVfG·n.F. können auch Kinder erst erhalten, wenn der "stammberechtigte" Elternteil unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist.

Urteil des 9. Senats vom 29. September 1998 - BVerwG 9 C 31.97 -

I. VG Saarlouis vom 25.01.1994 - Az.: VG 5 K 267/93.A -
II. OVG Saarlouis vom 27.01.1997 - Az.: OVG 3 R 84/95 -

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