Ein Asylbewerber, dem wegen der Drittstaatenregelung kein eigenes Asylrecht zuerkannt werden kann, kann auch keinen Abschiebungsschutz aus § 51 Abs. 1 AuslG erhalten, wenn zwar sein Ehepartner als Asylberechtigter anerkannt worden ist, ihm selbst aber keine politische Verfolgung droht. Eine vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz lediglich abgeleitete Berechtigung, ebenfalls diesen Schutz zu erhalten, gibt es nicht.