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familiäre Vermittlung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 6 S 2060/02 vom 05.02.2003

Rechtsgebiete:BVFG/2001
Schlagworte:Spätaussiedler, Ehemalige Sowjetunion, Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache, Familiäre Vermittlung
Stichwort:familiäre Vermittlung
Leitsatz:1. Die Befähigung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, beruht auf familiärer Vermittlung, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde (wie Senatsurteil vom 26.7.2002 - 6 S 1066/01 -, DÖV 2003, 38 = VBlBW 2003, 165).

2. Ob dies der Fall ist, kann in aller Regel nicht isoliert unter Bezugnahme auf nur einen Umstand, sondern allein mit Blick auf die gesamte persönliche Entwicklung des Betreffenden während des - im Einzelfall möglicherweise langen - Zeitraums bis zu seiner Aussiedlung beurteilt werden.

3. Einzelfall einer hinreichenden familiären Vermittlung des Deutschen, in dem der während der Kindheit angelegte Grundbestand deutscher Sprachkenntnisse bei klarem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ständig aktualisiert und ausgebaut wurde.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 6 S 2060/02



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 6 S 1066/01 vom 26.07.2002

Rechtsgebiete:BVFG/2001
Schlagworte:Spätaussiedler, ehemalige Sowjetunion, Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache, familiäre Vermittlung
Stichwort:familiäre Vermittlung
Leitsatz:1. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG i.d.F. des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.8.2001 (BGBl. I, S. 2266) verlangt, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Aussiedlung in der Lage ist, sich auf einfacher Grundlage - mit einfachem Wortschatz, einfachen Sätzen und einfachen Themen - in deutscher Sprache in annähernd flüssiger Rede und Gegenrede auszutauschen.

2. Die Befähigung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, beruht auf familiärer Vermittlung, wenn dem Betreffenden das Deutsche zu einem nicht unwesentlichen Anteil auch in der Familie vermittelt wurde.

3. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG i.d.F. des SpStatG statuiert für den Fall, dass der Betreffende ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann, hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der familiären Vermittlung keine Beweislastumkehr zu Lasten der Behörden. Vielmehr kommt alles auf den Einzelfall an, wobei insbesondere auf die Familienstruktur, auf Sprechweise und aktuelle Sprachkenntnisse des Betreffenden und darauf abzustellen ist, inwieweit konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit bestehen, er habe das Deutsche in Wahrheit außerhalb der Familie erlernt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 6 S 1066/01


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