Dem Ausländer steht ein Anspruch auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen im Bundesgebiet durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (hier verneint).
Zu den Anforderungen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) bei jungen Volljährigen.
Auch die Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern unterliegt dem grundrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn den Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern im Vergleich zu denen eines minderjährigen Kindes ein geringeres Gewicht beigemessen wird.
Zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Einwand des Ausländers, faktischer Inländer zu sein)