JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > familiäre
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, LSA-BG, VwGO |
| Schlagworte: | Anspruch, Antrag, wiederholter, Antragsumfang, Beamter, Gestaltung, Gründe, familiäre, Rechtsmissbrauch, Teilzeitbeschäftigung, Treu und Glauben |
| Stichwort: | familiäre |
| Leitsatz: | 1. Grundsätzlich steht es dem Beamten frei, den Zeitraum der von ihm begehrten Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen unter den Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 BG LSA selbst zu bestimmen. 2. Der auch im Beamtenrecht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treuverhältnisses zum Dienstherrn, in zweckwidriger, missbräuchlicher Weise von ihm zustehenden Rechten Gebrauch oder diese geltend zu machen. 3. Bei einem mehrfachen Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung ist es geboten, dass der Beamte in Phasen der Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht. Die "Rückkehr" zur Vollzeitbeschäftigung lediglich für einen sehr kurzen, dazu im Wesentlichen durch arbeitsfreie Tage geprägten Zeitraum, genügt dem nicht. 4. Fortentwicklung von: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 10/09 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Aussetzung der Abschiebung, Ausweisungsgrund, Lebensgemeinschaft, familiäre, Trennung, vorübergehende, Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausreise, Unmöglichkeit, rechtliche, Abschiebung, Ausreise |
| Stichwort: | familiäre |
| Leitsatz: | 1. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. 2. Eine grundsätzlich andere Sichtweise ist dann geboten, wenn es dem Ausländer im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zugemutet werden kann und darf, seine in der Bundesrepublik gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland zu betreibenden Visumverfahrens zu unterbrechen. Eine vorübergehende Trennung des Ausländers von seiner Ehefrau und seiner im Haushalt lebenden 13-jährigen Stieftochter zur Nachholung des Visumverfahrens ist allerdings auch im Lichte von Art. 6 GG zumutbar. 3. Es bleibt offen, ob eine Aussetzung der Abschiebung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich besteht. 4. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus; ein Anspruch auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht. 5. Zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. 6. Die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG sind in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen (wie NdsOVG, Urt. v. 27.04.2006 - 5 LC 110/05 -, NVwZ-RR 2007, 62, m. w. Nachw.) 7. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 276/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK, GG, Richtlinie 2003/86/EG |
| Schlagworte: | Asylberechtigter, Asylberechtigung, Aufenthaltserlaubnis, Familienasyl, Familiennachzug, Gründe, familiäre, Gründe, humanitäre, Härte, außergewöhnliche, Inländer, faktische, Zumutbarkeit |
| Stichwort: | familiäre |
| Leitsatz: | Zu den Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldet lebenden Eltern sowie minder- und volljährigen Geschwistern eines 11 Jahre alten (Familien-)Asylberechtigten ein Aufenthaltsrecht zusteht. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 72/08 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-BG, BGB, BBesG, LSA-KiFöG, VwGO |
| Schlagworte: | Teilzeitbeschäftigung, Antrag, wiederholter, Antragsumfang, Gestaltung, Gründe, familiäre, Betreuungsbedarf, kein, Rechtsmissbrauch |
| Stichwort: | familiäre |
| Leitsatz: | 1. Bei der von einem Beamten beantragten Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen gemäß § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BG LSA handelt es sich um eine gebundene Entscheidung der Behörde; der Beamte hat bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2. § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA sieht weder einen bestimmten Zeitpunkt noch einen gewissen Zeitraum für den vom Beamten in seinem Antrag zu bestimmenden Umfang der Teilzeitbeschäftigung vor. 3. Die Regelung des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BG LSA knüpft nicht an einen irgendwie gearteten besonderen Betreuungsbedarf der betreuten oder gepflegten Person, sondern setzt einen solchen "Bedarf" voraus, indem § 79a Abs. 1 Satz 1 a. E. BG LSA ausschließlich darauf rekurriert, dass eine Betreuung bzw. Pflege der in § 79a Abs. 1 Satz 1 lit. a) oder b) BG LSA aufgeführten Person tatsächlich erfolgt. 4. Hat der Beamte aufgrund bereits gestellter weiterer Folgeanträge "nahtlos" Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragt, besteht kein Anlass zu der Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme derselben dadurch, dass der Beamte etwa durch sehr kurze Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung in einer nicht mehr von § 79a Abs. 1 BG LSA gedeckten Art und Weise Gebrauch zu machen beabsichtigt. 5. Erst wenn der Beamte weitere Folgeanträge dergestalt stellen sollte, dass dadurch kürzere Zeiträume der Vollzeitbeschäftigung entständen, die ihrerseits nur oder jedenfalls weitgehend durch dienstleistungsfreie Zeit (Wochenende, Feiertage, Anträge auf Erholungsurlaub o. ä.) geprägt wären, würde dem Beamten gegebenenfalls zweckwidriges, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgehalten werden können. 6. Dabei ist allerdings zu beachten, dass einem entsprechendem Verhalten gegebenenfalls bereits durch einen etwaigen Verweis auf entgegenstehende zwingende dienstliche Belange, die die gesetzliche Regelung als Beschränkung des Anspruches anführt, begegnet werden könnte, und dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auch eher in Bezug auf einen beantragten Erholungsurlaub innerhalb einer kurzzeitigen Vollzeitbeschäftigung zu sehen sein könnte. Dies bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit indes ebenso wenig einer Klärung wie die Frage, ob nach dem auch das öffentliche Recht durchdringenden Grundsatz von Treu und Glauben, der insbesondere im Beamtenrecht - auch dem Besoldungsrecht - Anwendung findet, der Anspruch des Beamten auf Vollzeitbesoldung in Zeiten sehr kurzer Vollzeitbeschäftigung als verwirkt anzusehen ist. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 1/07 | |
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