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Falschgeld

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 C 2256/07.N vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:GG, HessKAG, Spielapparatesteuersatzung
Schlagworte:Aufwandsteuer, Bruttokassenmaßstab, Höchstbetragsregelung, Preisbindung, Spielapparatesteuer, Umsatzsteuer
Stichwort:Falschgeld
Leitsatz:1.) Soweit es als Folge von Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgaben der Spielverordnung für das Automatenaufstellunternehmen nicht möglich ist, seine Belastung durch die Spielapparatesteuer über eine entsprechende Anhebung des Spielentgelts an die Spieler "weiterzugeben", schließt dies eine wenigstens "kalkulatorische Abwälzung" der Steuer und damit deren Verständnis als Aufwandsteuer nicht aus.

2.) Der Annahme einer Aufwandsteuer steht auch nicht die Bemessung der Spielapparatesteuer nach der erzielten - elektronischen - Bruttokasse entgegen, denn die Bruttokasse bildet den Anknüpfungspunkt der Steuerbemessung nicht wegen eines von ihr abgebildeten erzielten Umsatzes des Unternehmens, sondern wegen des von den Spielern investierten Aufwands.

3.) Die Begrenzung der nach der Bruttokasse zu bemessenen Spielapparatesteuer durch einen im Satzungsrecht festgelegten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät stellt - soweit nicht als Regel vorgesehen und intendiert - keine "Rückkehr" zur unzulässigen Stückzahlbesteuerung dar. Soweit mit dieser Begrenzung eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, kann es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe geben.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 C 2256/07.N



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 29/09 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Stichwort:Falschgeld
Leitsatz:Ist die Darstellung der tatrichterlichen Feststellungen derart knapp geraten, daß über die Hintergründe und die Dynamik der Tat überhaupt nichts mitgeteilt wird, so ist es dem Sachverständigen nicht verwehrt, seine in der Exploration hiervon gewonnenen Erkenntnisse und Einsichten im Gutachten mitzuteilen und seiner Prognose zugrundezulegen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen stehen. Die Zielrichtung ist nicht eine Ergänzung oder Nachbesserung des Urteils, sondern die zur Absicherung der Prognose gebotene, genauere Herausarbeitung der strafrechtlichen Delinquenz des Verurteilten im Kontext mit seiner damaligen Lebenssituation. Die Straftat wird dabei nicht um ihrer selbst Willen, sondern nur zum Zwecke einer besseren Einschätzung des Verurteilten näher hinterfragt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 Ws 29/09

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 TG 2725/07 vom 17.04.2008

Rechtsgebiete:GG, HessKAG, Spielapparatesteuersatzung
Schlagworte:Einspielergebnis je Apparat, Höchstbetragsveranlagung, Saldu 1, Saldo 2, Spieleraufwand, Steuerbemessung bei Spielapparatesteuer
Stichwort:Falschgeld
Leitsatz:Gegen eine Bemessung der Spielapparatesteuer nach dem als "Summe der Spieleinsätze (Geldeinwürfe) abzüglich der von dem Gerät ausgeworfenen Geldbeträge" definierten "Einspielergebnis je Apparat (Bruttokasse)" bestehen jedenfalls bei summarischer Überprüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obwohl sich diese Anknüpfung mit Blick auf den tatsächlich investierten Spieleraufwand als weniger wirklichkeitsnah darstellt als die Anknüpfung an die "elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld" im Sinne des "Saldo 2".
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 TG 2725/07

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 82/07 vom 20.02.2008

Rechtsgebiete:AO, GG, HessKAG, Spielapparatesteuersatzung
Schlagworte:elektronisch gezählte Bruttokasse, Höchstbetragsregelung, Kappungsgrenze, Spielapparatesteuer, steuerliche Gleichbehandlung
Stichwort:Falschgeld
Leitsatz:1.) Die als Aufwandsteuer erhobene Spielapparatesteuer darf nach der elektronisch gezählten Bruttokasse der Spielgeräte ohne Verminderung um die in den Spieleinsätzen enthaltene Steuer und erbrachte Gewinnauszahlung bemessen werden.

2.) Soweit mit der Begrenzung der nach der Bruttokasse bemessenen Spielapparatesteuer auf einen bestimmten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, gibt es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe.

3.) Wenn die Erhebung des Höchstbetrages in der Satzung nicht als Regel vorgesehen ist, kann darin auch nicht die Rückkehr zu einer - unzulässigen - Stückzahlbesteuerung gesehen werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 5 UE 82/07


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