1. Dem Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG steht nicht entgegen, dass der Ausländer den Asylantrag unter einem falschen Namen gestellt hat.
2. Die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG entfällt nicht, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um Sozialleistungen zu erlangen.
3. Der Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG ist nicht davon abhängig, dass dem Ausländer die Duldung zu Recht erteilt worden ist.