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Falsche Identitätsangaben gegenüber Ausländerbehörde

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 480/07 vom 22.11.2007

1. Die bloße falsche Angabe des Personenstandes gegenüber der Ausländerbehörde ist regelmäßig keine nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 5, 49 Abs. 2 AufenthG strafbare unrichtige Angabe zur Identität.

2. Bei Aburteilung wegen wiederholt unrichtiger Angaben zur Identität nach bereits früherer Verurteilung wegen gleicher Falschangaben sind die Vorgaben gem. Beschl. des BVerfG. v. 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05 - zu beachten.

3. Generalpräventive Erwägungen sind nicht geeignet, im Rahmen der Beweiswürdigung die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung abzusenken.

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