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Falschbeurkundung im Amt

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 22/09 vom 20.05.2009

1. Es bleibt offen, ob ein einklagbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids und ein Rechtsschutzinteresse für eine gegen die Widerspruchsbehörde gerichtete Untätigkeitsklage besteht, wenn der bei der Ausgangsbehörde beantragte Verwaltungsakt eine Ermessensentscheidung beinhaltet.

2. Betrachtet man eine solche Klage als zulässig, erledigt sich diese durch einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger daraufhin den Klageantrag umstellt und nunmehr begehrt, den (neuen) Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, stellt dies eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar.

3. Der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage eingelassen, wenn er sich zu der neuen Klage inhaltlich geäußert hat.

4. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz. Das Rechtmittelgericht darf nur prüfen, ob das Vordergericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -. BVerw-GE 124, 132 [136], m. w. Nachw.).

BAG – Urteil, 5 AZR 355/08 vom 18.03.2009

Ein Vertrag, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb lediglich seinen Meistertitel zur Verfügung stellt, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wird, ist gem. § 134 BGB wegen Umgehung des § 7 HwO nichtig.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 276/08 vom 09.02.2009

1. Der Aussetzung der Abschiebung (Duldung) kommt nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.

2. Eine grundsätzlich andere Sichtweise ist dann geboten, wenn es dem Ausländer im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zugemutet werden kann und darf, seine in der Bundesrepublik gelebten familiären Beziehungen auch nur vorübergehend für die Dauer eines vom Ausland zu betreibenden Visumverfahrens zu unterbrechen. Eine vorübergehende Trennung des Ausländers von seiner Ehefrau und seiner im Haushalt lebenden 13-jährigen Stieftochter zur Nachholung des Visumverfahrens ist allerdings auch im Lichte von Art. 6 GG zumutbar.

3. Es bleibt offen, ob eine Aussetzung der Abschiebung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich besteht.

4. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus; ein Anspruch auf Grund einer Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht.

5. Zum Vorliegen eines Ausweisungsgrunds nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

6. Die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG sind in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen (wie NdsOVG, Urt. v. 27.04.2006 - 5 LC 110/05 -, NVwZ-RR 2007, 62, m. w. Nachw.)

7. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 40.07 vom 27.01.2009

1. Einer Bleiberechtsregelung, die eine oberste Landesbehörde aus humanitären Gründen getroffen hat, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, wenn das zwingend erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nicht hergestellt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dies gilt auch für Regelungen, die vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 getroffen worden sind.

2. Bei der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 AufenthG stellt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen einen strikten Versagungsgrund dar.

3. Die nach § 104a Abs. 2 AufenthG erforderliche positive Integrationsprognose kann bei der Verurteilung zu einer Strafe, die doppelt so hoch ist wie die Tagessatz-Grenze in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, in aller Regel nicht getroffen werden.

4. Bei der Beurteilung, ob die Beendigung des Aufenthalts eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darstellt, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, inwieweit der Ausländer in Deutschland verwurzelt ist. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 2 Abs. 1 und Art 6 Abs. 1 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

5. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist - neben anderen Aspekten der Verwurzelung - nicht nur die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, sondern auch die Legitimität des Aufenthalts zu würdigen.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 4 Bf 69/08 vom 18.12.2008

Wird abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, so lässt dies die Sperrwirkung der Ausweisung für andere Aufenthaltserlaubnisse als solche nach dem 5. Abschnitt im 2. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes nicht entfallen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, (4) 1 Ss 284/08 (222/08) vom 15.12.2008

1. Unrichtige Angaben eines Asylbewerbers gegenüber der Ausländerbehörde zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung erfüllen nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

2. Ausländische Urkunden sind Urkunden im Sinne des § 271 StGB, wenn deutsche Rechtsgüter durch sie geschützt oder (im Falle des Missbrauchs) beeinträchtigt sind.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10830/08.OVG vom 17.10.2008

Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Wenn die Weiterführung der bereits gelebten Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist, ist eine voraussichtlich über die Länge des normalen Visumverfahrens hinausgehende Trennung aber regelmäßig unzumutbar.

OLG-STUTTGART – Urteil, 2 Ss 371/08 vom 15.10.2008

Die Amtsträgereigenschaft i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB setzt einen förmlichen Bestellungsakt voraus, wenn einer behördenexternen Person Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nicht unmittelbar durch die beauftragende Behörde, sondern in einer Kette von Unterbeauftrgungen übertragen werden (hier: Subunternehmer eines lizenzierten Postdienstleisters).

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 257/08 vom 22.07.2008

Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelte Ausnahmefall des Bestehens eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels, der die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber vor einer Ausreise beseitigt, erfasst nur Fälle, in denen der Anspruch in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgegeben ist, wohingegen eine Ermessensreduzierung "auf Null" in Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber die Erteilung des Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt hat, nicht ausreicht.

Die Sonderregelung in § 39 AufenthV, wonach ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, setzt in der dortigen Nr. 5 neben dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung im Bundesgebiet notwendig voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit im Verständnis des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann daher insoweit nicht allein aus der Heirat hergeleitet werden.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 3 Ss 226/07 vom 16.07.2008

Der öffentliche Glaube einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 09. Januar 2002 (BGBl I 361) erstreckt sich nicht auf darin aufgeführte Personalienangaben, welche allein auf den Bekundungen des Asylbewerbers beruhen.

LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 91/08 vom 15.05.2008

Wird der Text eines protokollierten gerichtlichen Vergleichs, der in der mündlichen Verhandlung vorgelesen und genehmigt worden ist, nachträglich wegen eines Rechenfehlers abgeändert, so kann dagegen analog § 319 Abs. 3 ZPO sofortige Beschwerde eingelegt werden.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 5 W 50/08 vom 28.02.2008

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 A 323/07 vom 27.12.2007

Von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber nach Satz 3 der Vorschrift nicht erfasste Ansprüche bestehen nur in den Fällen, in denen die Erteilung des Aufenthaltstitels in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgeschrieben ist. Das Vorliegen einer Ermessensreduzierung "auf Null" in den Fällen, in denen das Aufenthaltsrecht die Erteilung eines Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, genügt hingegen nicht zur Bejahung eines solchen "Anspruchs" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" - unter anderem - nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt aber voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt.

Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) beziehungsweise der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) durch die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisanträge schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.

Ob die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist nicht dem Verfahrensrecht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 69/07 vom 27.09.2007

1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Bleiberechtsregelungen des Landes Niedersachsen aus der Zeit vor 2005 kann auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gegeben sein, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist.

2. Der Bleiberechtserlass des Nds. Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 erfasst nicht aus dem Libanon eingereiste Kurden mit türkischer Staatsangehörigkeit und libanesische Staatsangehörige, die erst nach der dem Erlass zugrunde liegenden Stichtagsregelung die libanesische Staatsangehörigkeit erworben haben.

3. Die Ausländerbehörde hat bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen keinen Ermessensspielraum für eine Altfallregelung zugunsten des Ausländers.

4. Für den Fall, dass die Vorschriften des § 104a Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sich nicht gegenseitig ausschließen, sondern nebeneinander anwendbar sind, wirkt sich im Rahmen der Prüfung des Absatzes 2 ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 regelmäßig ungünstig auf die Erwartung aus, der Ausländer könne sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 108/07 vom 27.09.2007

Während der Minderjährigkeit eines Kindes kann dessen durch eine Täuschungshandlung der Eltern erlangte Einbürgerung grundsätzlich jedenfalls dann zurückgenommen werden, wenn es dadurch nicht staatenlos wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 837/06 vom 15.09.2007

1. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann auch dann bestehen, wenn im Hinblick auf eine Regelerteilungsvoraussetzung (hier: § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) ein Ausnahmefall vorliegt. Ein Ausnahmefall setzt einen atypischen Geschehensverlauf voraus, der das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung beseitigt (hier bejaht für eine mehrere Jahre zurückliegende, nicht abgeurteilte und daher nicht "tilgungsfähige" Straftat).

2. Liegt im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausnahmefall vor, bedarf es keiner Prüfung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1799/05 vom 18.06.2007

Bei der Rückforderung von Leistungen in Fällen eines formungültigen Grundstückskaufvertrages greift § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ein. Dieser Rückforderungsanspruch ist gemäß § 815 BGB nur ausgeschlossen, wenn der Eintritt des bezweckten Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.

Eine Provisionsbestimmung im Grundstückskaufvertrag zugunsten des Maklers ist unwirksam, wenn der Grundstückskaufvertrag wegen Formmangels des Schwarzkaufs anfänglich unwirksam war und nicht durch Vollziehung wirksam geworden ist.

Die Maklerklausel unterläge sonst einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie verstieße gegen die gesetzliche Leitbildfunktion der Erfolgsabhängigkeit der Maklerprovision und bei Kenntnis aller Beteiligten vom Schwarzkauf auch gegen die guten Sitten.

Grundsätzlich können sich die Parteien eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages auf dessen Nichtigkeit berufen und den gezahlten Maklerlohn zurückfordern, ohne sich schon dadurch dem Vorwurf des treuwidrigen Handelns im Sinne auszusetzen. Der Rückforderungsanspruch entsteht erst dann, wenn sicher davon auszugehen ist, dass der Erfolg des Vertrages nicht mehr eintritt.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 2823/06 vom 05.03.2007

Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch ausreisepflichtige Ausländer stellt einen Bezug von Sozialhilfe dar und erfüllt damit einen Ausweisungsgrund.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 B 05.3389 vom 12.01.2007

Zum Begriff der Windfarm im Sinne des UVP- und des Immissionsschutzrechts.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ws 173/05 vom 29.11.2006

Bei der Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist eine Urkunde dann abgeschlossen, wenn das in § 13 BeurkG vorgeschriebene Prozedere - Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben - stattgefunden hat.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 BS 321/05 vom 11.04.2006

1. Bei Prozesserklärungen nicht anwaltlich vertretener Beteiligter ist zu ihren Gunsten ein großzügiger Maßstab anzulegen. Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont.

2. Zur schlüssigen Widerspruchseinlegung durch einstweiliges Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Verwaltungsgericht (hier: verneint).

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 389/05 vom 06.04.2006

Betriebsbedingte Kündigung eines Wirtschaftsprüfers und Prokuristen - Soziale Auswahl und Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Einzelfallentscheidung

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 5 St RR 109/05 vom 08.02.2006

Die Anmeldung unter Angabe eines falschen Hauptwohnsitzes erfüllt allein noch nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 5 W 332/05 vom 06.12.2005

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 1/05 vom 16.11.2005

1. Zum Ausschluss der Deckung für Streitigkeiten aus der Bestellung einer Grundschuld.

2. Zum Ausschluss der Deckung bei Falschbeurkundung eines Grundstückskaufpreises.

BGH – Urteil, III ZR 104/05 vom 10.11.2005

Zum Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist es nicht erforderlich, dass der Zusteller in der Urkunde angibt, in welche Empfangseinrichtung - Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung - er das Schriftstück eingelegt hat, und im Fall einer ähnlichen Vorrichtung diese näher bezeichnet.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DL 17 S 24/04 vom 13.10.2005

Verstößt ein Schulleiter dadurch gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht, dass er in den Erhebungsbögen zur amtlichen Schulstatistik bedingt vorsätzlich deutlich überhöhte Schülerzahlen angibt, ist regelmäßig eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme angemessen (hier: Gehaltskürzung).

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 315/05 vom 22.09.2005

Zur Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 147/05 vom 07.07.2005

1. Wird Untersuchungshaft wegen "derselben Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO durch mehrere -verschiedene Taten i.S.d. § 264 Abs. 1 StPO betreffende- Haftbefehle angeordnet und aus einem der Haftbefehle vollzogen, während im übrigen (zunächst) Überhaft notiert ist, entfällt ab Urteilserlass in der vollzogenen Haftsache die Haftbeschränkung des § 121 StPO auch im übrigen; das Haftprüfungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 122 Abs. 1 StPO findet nicht statt.

2. Das (erstinstanzliche) Urteil beendet den Fristablauf des § 121 StPO auch dann endgültig, wenn in der Rechtsmittelinstanz Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt.

3. In die (neue) Fristberechnung nach § 121 StPO ist zumindest der Zeitraum zwischen Urteilsverkündung und Erlass des Einstellungsbeschlusses nicht einzubeziehen; ob gleiches auch für die Haftzeit vor Urteilsverkündung gilt, bleibt dahingestellt.

BGH – Beschluss, 4 StR 559/04 vom 29.06.2005

Zur tatbestandlichen Vermögensverfügung bei einem durch Täuschung erreichten Abschluß eines "0190er-Nummernvertrages".

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