§ 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein Ausländer mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte unter Verschweigung des beabsichtigten Daueraufenthalts einreist. Ausreichende Deutschkenntnisse i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG müssen daher bereits vor der Einreise oder spätestens während der Geltungsdauer des Schengen-Visums erworben sein (wie Hess. VGH, Beschl. v. 22.9.2008 - 1 B 1628/08 -, InfAuslR 2009, 14 und OVG Rhl.-Pf., Beschl. v. 20.4.2009 - 7 B 10037/09 -, juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.7.2008 - 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444 und BayVGH, Beschl. v. 18.5.2009 - 19 CS 09.853 -, AuAS 2009, 147).
Täuschungen über die Identität eines Ausländers wirken, auch wenn sie im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt getätigt worden sind, auch gegenüber der Ausländerbehörde.
Auch bei der Durchführung eines Asylverfahrens obliegt der Ausländerbehörde die Entscheidung über die Abschiebung eines Ausländers.
1. Im Rahmen der vom BGH entwickelten Beweiserleichterung bei "institutionalisiertem Zusammenwirken" der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der Darlehensnehmer gegenüber der Bank auch auf solche Falschangaben des Vermittlers berufen, die sich nicht auf Darlehensgeschäft, sondern das Anlagegeschäft beziehen und die sich die Bank sonst nach § 278 BGB nicht zurechnen lassen müsste.
2. Die Falschangaben müssen für die Bank objektiv evident gewesen sein. Im Falle eines angeblich falschen Berechnungsbeispiels kann dies nur dann der Fall sein, wenn der Bank das Berechnungsbeispiel bekannt war und die darin gemachten Angaben aus sich heraus offensichtlich falsch oder im Vergleich mit anderen Unterlagen, die der Bank vorlagen, als unrichtig zu erkennen waren.
Der Ausländer, der sich nach vorangegangener "Scheinehe" mit seiner deutschen Ehefrau im laufenden ausländerrechtlichen Verfahren über seine Ausweisung auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG beruft, ist für seine Behauptung, dass er nunmehr mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hat, "materiell beweisbelastet". Mit Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs sind an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen.
1. § 46 Nr. 1 AuslG in der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 geänderten Fassung macht die Ausweisung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber der Ausländerbehörde davon abhängig, dass der Ausländer vor seiner Befragung darüber belehrt worden ist, dass derartige Angaben einen Ausweisungstatbestand erfüllen. Die Neuregelung kommt auch zur Anwendung, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben vor Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes am 01.01.2002 gemacht worden sind.
2. Einem abgelehnten Asylbewerber, dessen Aufenthalt bislang wegen unrichtiger Angaben zu seiner Person nicht beendet werden konnte, darf nach Aufdeckung der wahren Identität die Aufenthaltsbefugnis nur verlängert werden, wenn an die Stelle des bisherigen Abschiebungshindernisses ein anderes Abschiebungshindernis getreten ist.