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falsa demonstratio non nocet

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Urteil, 1 A 325/08 vom 25.05.2009

Rechtsgebiete:KAG, AO
Schlagworte:Kalkulation von Abwassergebühren
Stichwort:falsa demonstratio non nocet
Leitsatz:1. Selbst wenn die einer kommunalen Gebührensatzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Fehler aufweist, ist eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots regelmäßig erst bei Überschreitung einer Toleranzgrenze von mindestens 3 % anzunehmen, sofern die Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind.

2. Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die Frage der Gebührenfähigkeit eines Fremdleistungsentgelts nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist, in die das Fremdleistungsentgelt eingeflossen ist.

3. Sind die entsprechenden Verträge nach den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen worden, stellt dies eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar.

4. Der Nachweis, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden, kann durch die Kommune auch auf andere Weise geführt werden.
Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 1 A 325/08



BAG – Urteil, 2 AZR 633/07 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, BImSchG, BGB
Schlagworte:Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall, Sonderkündigungsschutz, Bestellung durch Aufgabenübertragung im schriftlichen Arbeitsvertrag
Stichwort:falsa demonstratio non nocet
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 633/07

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 170/08 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:VVG, BGB, AVB
Stichwort:falsa demonstratio non nocet
Leitsatz:1. Ist in einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen entsprechend der Auslegung des Vertrages nur von einer Versicherung von Bargeld und nicht von Buchgeld auszugehen, so kommt ein Versicherungsfall in der Form eines stofflichen Zugriffs auf das Bargeld in Betracht, wenn das Geldtransportunternehmen entgegen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung mit seinem Kunden, die eine Direkteinzahlung des gesammelten und gezählten Geldes im Wege des sog. NichtKontoverfahrens vorsieht und die Abwicklung über ein vom Werttransportunternehmen eingerichtetes Treuhandkonto nicht gestattet, das Geld zunächst auf ein eigenes Konto bei der Bundesbank einzahlt.

2. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung der Urteile des Senats u. a. vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 - (VersR 2008, 1532) und vom 29.01.2009 - 8 U 41/08 .
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 170/08

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 41/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:VVG, BGB, AVB Transportversicherung
Stichwort:falsa demonstratio non nocet
Leitsatz:1. In einer Transportversicherung ist, auch wenn jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich der Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch den Versicherungsnehmer versichert sind, eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter Ausschluss von Buchgeld vorzunehmen, wenn sich dies aus den sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrages, insbesondere zum Gegenstand, zur Dauer und zur Prämienkalkulation ergibt (Bestätigung des Urteils des Senats vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 , in VersR 2008, 1532).

2. Mangels stofflichen Zugriffs fehlt es mithin an einem Versicherungsfall des Verlustes von Bargeld, wenn das Werttransportunternehmen eingesammeltes und gezähltes Bargeld bei der Bundesbank nicht unmittelbar auf ein Konto der Hausbank des Kunden (Versicherter) einzahlt (sog. NichtKontoVerfahren), sondern die Einzahlung zunächst auf ein Eigenkonto des Werttransportunternehmens bei der Bundesbank erfolgt (sog. Überweisungsverfahren), sofern nicht der Kunde (Versicherter) und das Werttransportunternehmen eindeutig vereinbart haben, dass eine Einzahlung nur im Wege des NichtKontoverfahrens erfolgen darf. Hierbei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, wie die spätere tatsächliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgte.

3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung von Senat VersR 2008, 1532).

4. Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages führt dann nicht zum Aufleben eines zeitlich davor liegenden weiteren Vertrages, wenn es sich um den vollständigen Neuabschluss einer Versicherung und nicht um eine bloße Abänderung des früheren Vertrages handelt. Der Neuabschluss kommt bei einer Transport bzw. Valorenversicherung dann in Betracht, wenn der Anteil des führenden Versicherers erhöht wird, Anlass des Abschlusses des neuen Vertrages die EuroUmstellung mit den dadurch bedingten erhöhten Risiken war, Deckungssummen erhöht wurden, der räumliche Geltungsbereich des Vertrages ausgedehnt wurde etc.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 41/08


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