1. Der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2 zur VergGr. V c des Teils II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT/BL setzt voraus, daß die dort geforderte vierjährige Tätigkeit diejenige der Fallgr. 7 (Normaltätigkeit einer Erzieherin nach dreijähriger Bewährung) der VergGr. V c ist.
2. Die nach der Tarifsystematik höherwertige Tätigkeit der Fallgr. 6 (Erzieherinnen in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder) erfüllt nicht diese Tatbestandsvoraussetzung der o.g. Fußnote 2.
3. Eine andere, insbesondere lückenausfüllende Tarifauslegung lassen die vorgenannten Regelungen nicht zu.
Aktenzeichen: 4 AZR 313/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 05. Mai 1999
- 4 AZR 313/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 86 Ca 1264/97 + WK 86 Ca 1266/97 -
Urteil vom 12. Juni 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 1 Sa 24/97 -
Urteil vom 18. Dezember 1997