Eine mitbestimmungspflichtige Herabgruppierung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA liegt auch dann vor, wenn der Beschäftigte unter Beibehaltung der bisherigen Vergütungsgruppe in eine andere Fallgruppe wechseln soll, in der ein Bewährungsaufstieg nicht mehr vorgesehen ist. Das Mitbestimmungsrecht knüpft an die Absicht der Dienststelle an, das Beschäftigungsverhältnis nach den neuen tarifvertraglichen Merkmalen fortzusetzen. In welcher Vergütungsgruppe/Fallgruppe sich der Beschäftigte nach dem Grundsatz der Tarifautomatik tatsächlich befindet, ist für das Bestehen des Mitbestimmungsrechts unerheblich.
Eine mitbestimmungspflichtige Herabgruppierung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA liegt auch dann vor, wenn der Beschäftigte unter Beibehaltung der bisherigen Vergütungsgruppe in eine andere Fallgruppe wechseln soll, in der ein Bewährungsaufstieg nicht mehr vorgesehen ist. Das Mitbestimmungsrecht knüpft an die Absicht der Dienststelle an, das Beschäftigungsverhältnis nach den neuen tarifvertraglichen Merkmalen fortzusetzen. In welcher Vergütungsgruppe/Fallgruppe sich der Beschäftigte nach dem Grundsatz der Tarifautomatik tatsächlich befindet, ist für das Bestehen des Mitbestimmungsrechts unerheblich.