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Fall

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 10/07 vom 20.02.2007

Zum regelmäßigen Umfang der Gewährung von Sonderurlaub (hier: Jugendarbeit) und zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines besonders begründeten Falles.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 116/06 vom 18.07.2006

1. Nach der Sollvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 NStrG ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die straßenrechtliche Einziehung regelmäßig vorzunehmen. Ein Spielraum für eine abweichende Entscheidung im Ermessenswege besteht nur dann, wenn - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar - ein atypischer Fall gegeben ist.

2. Städtebauliche Gründe zählen zu den Gründen des öffentlichen Wohls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG.

3. Die tatbeständliche Einziehungsvoraussetzung der überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. NStrG erfordert nur eine Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange, während die von der Einziehung berührten privaten Interessen auf der Rechtsfolgenseite der Sollvorschrift - insbesondere bei der Frage nach dem Vorliegen eines atypischen Falles - zu berücksichtigen sind.

4. In den Fällen einer Sollvorschrift ist auch dann noch eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der Ermessensbegründung gegeben, wenn die Behörde im Hinblick auf einen zunächst nur unvollständig begründeten Verwaltungsakt, der die regelmäßig vorgesehene Rechtsfolge ausspricht, nachträglich zu Besonderheiten des Falles abwägend Stellung nimmt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 220/03 vom 23.07.2003

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird - wie sich aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ergibt - nicht deshalb unzulässig, weil die Verfügung befolgt wird.

2. Der Sofort-Vollzug einer Stilllegungsverfügung ist am Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet, wenn er mit Nachbarbeschwerden und mutmaßlichen Belästigungen gerechtfertigt wird.

3. Die Stilllegungsverfügung des § 20 Abs. 2 BImSchG ist in der Regel gerechtfertigt, wenn das nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Vorhaben nicht genehmigt worden ist. Ausnahmen gelten nur für den "atypischen Fall".

4. Ist für die Erzeugung von "Erdsubstraten", bei der auch kommunaler Klärschlamm verwertet wird, die Mischung innerhalb eines Hallenbaus genehmigt, so handelt es sich bei einem tatsächlich im Freien durchgeführten Mischvorgang um eine "wesentliche" Änderung i. S. des § 16 Abs. 1 BImSchG. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Änderung im Betriebsablauf tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft - das ist Gegenstand der Genehmigung -, sondern allein, ob sie geeignet ist, solche Wirkungen hervorzurufen.

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