JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > faktisches Vogelschutzgebiet
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, FStrG, FStrAbG, VwVfG, AEG, ROG, EG, RL 92/43/EWG (FFH-RL), RL 79/409/EWG (VRL), HeNatG, HessVwVfG |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, Lichtenauer Hochland, anerkannter Naturschutzverein, Altanerkennung, Klagebefugnis, Zweitklageverbot, Rechtskraft, ergänzendes Verfahren, Heilung, FFH-Gesamtbetrachtung, Plan, Linienbestimmung, Akteneinsicht, Planrechtfertigung, Vogelschutz, faktisches Vogelschutzgebiet, IBA-Verzeichnis, FFH-Gebietsschutz, Verträglichkeitsprüfung, Erhaltungsziel, erhebliche Beeinträchtigung, Bestandserfassung, Bestandsbewertung, charakteristische Art, Einschätzungsprärogative, Einschätzungsspielraum, Wahrunterstellung, günstiger Erhaltungszustand, Lebensraumtyp, Art, Sachverhaltsänderung, Kenntnis der Fachbehörde, Konzentrationswirkung, Vorsorgeprinzip, Schadensvermeidungsmaßnahme, Schadensminderungsmaßnahme, Kompensationsmaßnahme, summierende Betrachtung, Risikomanagement, Flächenverlust, Bagatellcharakter, Konventionsvorschlag, Abweichungsprüfung, Abweichungsgrund, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Transeuropäisches Verkehrsnetz, Verkehrsprojekte Deutsche Einheit, Alternativenvergleich, Freistellung von Bahnbetriebszwecken, Zweckbindung von Bahnanlagen, Planungshindernis, Kohärenzsicherungsmaßnahme, Artenschutz, Tötungsrisiko, signifikante Erhöhung, Befreiung, Ausnahme, Abschnittsbildung, unüberwindliches Planungshindernis, vorläufiges positives Gesamturteil |
| Stichwort: | faktisches Vogelschutzgebiet |
| Leitsatz: | 1. Altanerkennungen hessischer Naturschutzvereine sind durch § 47 Abs. 3 HeNatG n.F. wirksam in Anerkennungen nach neuem Recht überführt worden. 2. Mit seiner Zielrichtung, eine gerichtliche Doppelbefassung zu verhindern, erweist sich § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (sog. Zweitklageverbot) als Ergänzung des Instituts der materiellen Rechtskraft. Er dehnt die Bindungswirkung, die mit der Rechtskraft eines Urteils für die Beteiligten verbunden ist, auf Naturschutzvereine aus. 3. Das vorläufige Schutzregime, dem potenzielle FFH-Gebiete unterliegen, erfordert es nicht, bereits bei der Linienbestimmung eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL für die Gesamtplanung durchzuführen. Ist eine solche Verträglichkeitsprüfung im Linienbestimmungsverfahren unterblieben, weil sie nach nationalem Recht (noch) nicht vorgeschrieben war, so muss sie auch nicht im Planfeststellungsverfahren für einen Teilabschnitt der Gesamtplanung nachgeholt werden. 4. Die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten ist nicht normativ festgelegt. Die Methodenwahl muss aber dem für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen. 5. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die der Planfeststellungsbehörde erst im Anschluss an eine durchgeführte Verträglichkeitsprüfung bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt werden, hat diese bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Gleiches trifft für Sachverhaltsänderungen zu, von denen die in das Planfeststellungsverfahren eingebundenen Fachbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Kenntnis erlangen. 6. Kompensationsmaßnahmen i.S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nur ausnahmsweise geeignet, die andernfalls fehlende FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens sicherzustellen, da sie in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann. 7. Vorhabenbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie stellen dann keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben. Als Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust die Bagatellgrenze überschreitet, können die im einschlägigen Konventionsvorschlag des Bundesamts für Naturschutz erarbeiteten Kriterien herangezogen werden. 8. Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausnahmsweise dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat. 9. Mängel der Abweichungsprüfung sind in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben können. 10. Sind in einem FFH-Gebiet nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigt, während prioritäre Lebensraumtypen oder Arten nicht beeinträchtigt werden können, so können Allgemeinbelange der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes bei der Beurteilung eines Abweichungsgrundes i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL zumindest ergänzend berücksichtigt werden. 11. In der Alternativenprüfung, die einer Abweichungsentscheidung vorauszugehen hat, brauchen Planungsalternativen nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen. 12. Die Ausgestaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) hat sich funktionsbezogen an der erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden. Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium nicht nur zur Bestimmung von Art und Umfang der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, sondern auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gebietsbeeinträchtigung und den Maßnahmen. 13. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. 14. Die gezielte Wiederherstellung tiefreichend geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate geschützter Arten kann eine Maßnahme der Kohärenzsicherung darstellen; dies jedenfalls dann, wenn Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL noch nicht in einem Managementplan oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind. 15. Bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. 16. Die eisenbahnrechtliche Zweckbindung von Bahnanlagen stellt ein in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unüberwindbares Planungshindernis dar, das es ausschließt, die der Bindung unterliegenden Bahnflächen für das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmen. 17. Ein Planvorhaben widerspricht nur dann dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht. 18. Abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 3.06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VerkPBG, VwVfG, BNatSchG, SächsNatSchG |
| Schlagworte: | Einstweilige Anordnung, Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses, Antragsbefugnis, Naturschutzverein, Anerkennung, Einwendungsausschluss, faktisches Vogelschutzgebiet, Feststellungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses |
| Stichwort: | faktisches Vogelschutzgebiet |
| Leitsatz: | 1. § 5 Abs. 1 VerkPBG greift auch dann ein, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung die Untersagung von Bauarbeiten in Vollziehung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses begehrt wird (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. August 2001 - BVerwG 4 VR 23.01 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 14). 2. Wird anstelle der rechtlich unselbständigen Untergliederung eines landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereins ein selbständiger Regionalverein gegründet, so geht die Anerkennung des Landesvereins nicht dadurch auf den Regionalverein über, dass er durch Vereinbarung mit dem Landesverein für seinen Tätigkeitsbereich dessen Rechte und Pflichten übernimmt. 3. Nachdem die dreijährige Umsetzungsfrist des § 71 Abs. 1 BNatSchG verstrichen ist, ohne dass der sächsische Landesgesetzgeber das Sächsische Naturschutzgesetz an die rahmenrechtlichen Vorgaben des § 60 BNatSchG angepasst hat, ergibt sich für die vom Freistaat Sachsen nach § 29 BNatSchG a.F. anerkannten Naturschutzverbände eine Klagebefugnis weder aus dem Bundesnaturschutzgesetz noch aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz. 4. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG begründet für anerkannte Naturschutzverbände weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Klagebefugnis für Begehren, die sich auf die Geltendmachung von Vollziehungshindernissen gegenüber einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss oder auf Rücknahme eines solchen richten. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 VR 11.06 | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, RL 79/409/EWG (VRL), RL 92/43/EWG (FFH-RL), LNatG M-V, FStrG, VwVfG M-V |
| Schlagworte: | Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches Vogelschutzgebiet, IBA-Verzeichnis, Nachanmeldung, Artenschutz, Präklusion, Kompensationsmaßnahme, Ausgleichsmaßnahme, Brutvorkommen, Brutrevier, Brutstätte, Brutplatz, Befreiung, Vernässung, Alternativenprüfung |
| Stichwort: | faktisches Vogelschutzgebiet |
| Leitsatz: | Die Beseitigung eines Brutreviers mit regelmäßig benutzten Brutplätzen durch eine vollständige Baufeldbefreiung erfüllt den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 BNatSchG sind grundsätzlich nicht geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern. § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bietet nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Januar 2006 - Rs. C-98/03 - (NVwZ 2006, 319) keine Grundlage für die Zulassung eines gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG verstoßenden (Straßenbau-)Vorhabens. Von diesen Verboten kann aber - gegebenenfalls noch während des gerichtlichen Verfahrens - eine Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilt werden. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 28.05 | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, SächsNatSchG, VwGO, SächsStrG, WHG |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Wachtelkönig, Planfeststellung, Präklusion, sofortige Vollziehbarkeit, faktisches Vogelschutzgebiet |
| Stichwort: | faktisches Vogelschutzgebiet |
| Leitsatz: | 1. Eine Klage- und Antragsbefugnis nach § 29 BNatSchG i.d.F. bis 03.04.2002 anerkannter Naturschutzverbände ergibt sich bis zum 03.04.2005 aus § 67 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 61 BNatSchG. 2. § 58 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG i.d.F. vom 11.10.1994 ist nach In-Kraft-Treten des § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vom 25.02.2002 unwirksam geworden, da in ihm die Rechtsschutzmöglichkeit der Naturschutzverbände gegen Entscheidungen mit Eingriffen in Natur und Landschaft auf verschiedene Gebietsstufen beschränkt ist. Eine solche Einschränkung sieht § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hier in Bezug auf Befreiungen von Verboten und Geboten vor. Der sächsische Gesetzgeber hat bislang keine Anpassung seines Landesrechts an § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG veranlasst. 3. Rechtsbehelfe gegen straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse entfalten auch gegenüber in ihnen enthaltenen wasserrechtlichen Verfügungen keine aufschiebende Wirkung. Die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit in § 39 Abs. 10 SächsStrG betrifft den Planfeststellungsbeschluss umfassend. 4. Der Schutzstatus eines Vogelschutzgebietes kommt auch einem so genannten faktischen Vogelschutzgebiet zu. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung von Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, der Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes, seines Entwicklungspotenzials, seiner Netzverknüpfung sowie der Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen und deren förmlicher Schutz unumgänglich ist, kommen als Schutzgebiete in Betracht (wie BVerwGE 120, 87 [101]). 5. Zu den Voraussetzungen der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 BS 184/05 | |
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