Ob ein Grundstück, das planungsrechtlich für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist, durch eine Anbaustraße erschlossen wird, wenn sein an diese Straße angrenzender Teil besonders schmal ist, kann letztlich nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.
Beschluß des 11. Senats vom 31. Mai 2000 - BVerwG 11 B 10.00 -
I. VG Koblenz vom 19.10.1998 - Az.: VG 8 K 419/98.KO -
II. OVG Koblenz vom 30.11.1999 - Az.: OVG 6 A 10535/99 -