1. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen u. a. dann unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht, etwa aus Art. 8 EMRK, herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192 [197]).
2. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Im Einzelfall lässt sich daraus möglicherweise auch die Unzumutbarkeit der (freiwilligen) Ausreise ableiten.
3. Zu den Voraussetzungen, welche die Eigenschaft als "faktischer Inländer" begründen können.
4. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht auch erfolgreich auf die im Lauf des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Altfallregelung des § 104a AufenthG gestützt werden kann.
1. Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG weisen keinen Rechtssatzcharakter auf; es handelt sich vielmehr um Verwaltungsvorschriften, durch die das den Ausländerbehörden gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verwaltungsintern gebunden wird. Eine Anordnung nach § 32 AuslG ist nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden (vgl BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63). Mit Inkrafttreten von § 23 AufenthG, der im Wesentlichen § 32 AuslG entspricht, hat sich hieran nichts geändert.
2. Der humanitär-politische Charakter der Anordnung nach § 32 AuslG bzw. 23 AufenthG verbietet eine Auslegung, die entgegen der Intention der obersten Landesbehörde einen umfassenderen Anwendungsbereich als ursprünglich bezweckt zuweist.
3. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Dies ist nicht allein deshalb der Fall, wenn der Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist.
4. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit ist neben der Dauer des Aufenthalts ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann. Bei Kindern bis zu einem bestimmten Alter ist auch in den Blick zu nehmen, in welchem Umfang ihre Familie sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200).