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Entscheidungen der Gerichte




BGH – Beschluss, X ZB 9/08 vom 15.07.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
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Volltext: BGH - Beschluss, X ZB 9/08



KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 Ws 145/08 vom 08.07.2008

Rechtsgebiete:StVollzG
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Leitsatz:1. Es ist zweifelhaft, kann aber im Streitfall offen bleiben, ob § 180 Abs. 3 StVollzG die Übermittlung personenbezogener Daten des Gefangenen für Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt, den andere Gefangene als der Betroffene gegen die Vollzugsbehörde führen.

2. Die Übermittlung von Informationen, die der betroffene Gefangene ausdrücklich als "vertraulich" an die Vollzugsbehörde gesandt hat, kann in solchen Verfahren nicht auf § 180 Abs. 3 StVollzG gestützt werden, wenn dadurch die Gefährdung des Betroffenen möglich ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 Ws 145/08

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 75/07 vom 21.05.2008

Rechtsgebiete:UWG, UrhG, ZPO, RVG, RVG-VV
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Leitsatz:1. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Heranziehung der MFM-Empfehlungen kommt - trotz bestehender grundsätzlicher Bedenken gegen diese Vergütungsvorstellungen - jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen - wenn auch für andere als die streitgegenständliche Verwendung - diese Empfehlungen als "Auffangregelung" für nicht erfasste Nutzungen vereinbart haben.

2. Haben die Parteien für die Nutzung eines Lichtbildes in der Printausgabe einer Zeitschrift eine (angemessene) Vergütungsregelung getroffen, stellt sich die spätere, bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht vorhersehbare öffentliche Zugänglichmachung der digitalisierten Zeitschriften-Jahrgänge auch zur Online-Nutzung jedenfalls lizenzrechtlich nicht als vollständig neue Nutzungsart, sondern als Annex zu der bereits vergüteten Nutzung dar. Hierfür ist (lediglich) ein Erhöhungsbetrag geschuldet, den verständige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie diese zusätzliche Art der Publikation vorhergesehen hätten.

3. Auch wenn ein Verletzer verpflichtet ist, eine nicht genehmigte digitale Nutzung von Lichtbildern (im externen Gebrauch) zu unterlassen, kann ihm das Recht zustehen, die eingebundenen Lichtbilder in den Druckvorlagen von Printmedien (für den internen Gebrauch) in digitaler Form zu archivieren. Diese Befugnis umfasst nur eine Nutzung als Sicherungsmedium, nicht jedoch den Aufbau eines digitalen, mit Hilfe von Suchprogrammen inhaltlich zu erschließenden Archivs.

4. Unabhängig davon, wie lang die angemessene Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner im Einzelfall zu bemessen sein wird, ist diese jedenfalls spätestens 1 Monat nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Widerspruchsurteils abgelaufen.

5. Für die Versendung eines Abschlussschreibens fällt in der Regel nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 2300 VV zu § 13 RVG an, selbst wenn der Ausgangsrechtsstreit schwierig war, da die Klärung streitiger Rechtsfragen durch eine gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden hat.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 75/07

EUG – Urteil, T-223/06 P vom 23.05.2007

Rechtsgebiete:Verfahrensordnung
Schlagworte:Rechtsmittel - Von einem Anwalt mit einem Stempel unterzeichnete Klageschrift - Unzulässigkeit der Klage
Stichwort:Faksimile
Volltext: EUG - Urteil, T-223/06 P


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