Beruht eine Fristversäumung maßgeblich auf einem Fehler des Gerichts, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.2.2008, NJW 2008, 2167). Vorherige Fehler der Prozessbeteiligten können insoweit durch den Fehler des Gerichtes überholt werden, so dass die Fristversäumung dennoch als unverschuldet anzusehen ist.
Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen einer effiziert organisierten Fristenkontrolle nicht dazu verpflichtet, stattgegebene Fristverlängerungen durch das Gericht einer intensiven Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, wenn das gerichtliche Schreiben weder widersprüchlich noch offenkundig unzutreffend erscheint.