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Fair trial

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 4 N 09.1300 vom 27.07.2009

Rechtsgebiete:VwGO, GO, ILO-Übereinkommen 182
Schlagworte:Normenkontrolle, Gemeindliche Satzungsbefugnis, Öffentliche Einrichtung (Friedhof), Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Grabmal, Verbot der Kinderarbeit
Stichwort:Fair trial
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 4 N 09.1300



BGH – Beschluss, 4 StR 461/08 vom 09.06.2009

Stichwort:Fair trial
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BGH - Beschluss, 4 StR 461/08

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 85/08 vom 07.05.2009

Rechtsgebiete:StPO, GG, EMRK
Schlagworte:Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung, Verwertungsverbot, Unvollständigkeit des Urteils, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Stichwort:Fair trial
Leitsatz:1. Zu den Folgen eines in Rubrum und Tenor unvollständigen Originalurteils.

2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft.

3. a) Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht.

b) Wird der Beschuldigte bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung nach der Regelung des § 136 StPO, nicht aber "qualifiziert" (d.h. über die Unverwertbarkeit seiner bisher gemachten Aussagen) belehrt, so folgt daraus sind ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgend gemachten Aussage. In solchen Fällen ist die Verwertbarkeit vielmehr durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln.

c) Bei der Abwägung ist das staatliche Strafverfolgungsinteresse und der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht gleich schwer wiegt, wie ein Verstoß gegen § 136 StPO ebenso zu berücksichtigen, wie auch das Vorliegen weiterer Umstände, wie insbesondere intellektuelle Defizite des Beschuldigten, Täuschung oder Zwang, Fehlinformation des Beschuldigten über die Verwertbarkeit früherer Angaben, Gewicht des vorangegangenen Verfahrensfehlers (z.B. Belehrung des Beschuldigten als Zeuge) situativer Druck (Verfahrenssituation), nur noch jetzt durch eine selbstbelastende Aussage Schlimmeres verhindern zu können etc.

4. Wird durch eine mehrfach notwendige Urteilszustellung die Revisionsbegründungsfrist erneut in Lauf gesetzt, so kann das Revisionsgericht eine bis dahin eingetretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nur bei Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge berücksichtigen.

5. Eine Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft einen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, einen Teil der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären, und das Revisionsgericht die Revision ohne diese Maßgabe insgesamt verwirft.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 85/08

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 9 U 3/08 vom 14.04.2009

Rechtsgebiete:UrhG
Stichwort:Fair trial
Leitsatz:1. Zur Vereinbarkeit des in § 87 Abs. 4 UrhG vorgesehenen Ausschlusses der Sendeunternehmen von den Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienabgabe nach § 54 Abs. 1 UrhG mit Art. 5 Abs.2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

2. Im Rahmen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs muss das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit nicht zwingend bereits bei der Frage geprüft werden, ob die verletzte Norm individualbegünstigenden Charakter aufweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht die vollständige Nichtumsetzung einer Richtlinie in Rede steht, sondern der Anspruch auf eine fehlerhafte Umsetzung derselben gestützt wird.

3. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht der angeblich fehlerhaften Umsetzung einer Richtlinie kommt nicht in Betracht, wenn sich ein Mindestgehalt der mutmaßlich verletzten Norm nicht bestimmen lässt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 9 U 3/08


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