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Fahrzeughalter

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Urteil, 9 U 187/08 vom 20.03.2009

Rechtsgebiete:StVG, StVO
Schlagworte:Einsatzfahrzeug, Einsatzfahrt, Wartepflicht
Stichwort:Fahrzeughalter
Leitsatz:1. Teilnehmer des fließenden - an sich auch bevorrechtigten - Verkehrs sind verpflichtet, einem Einsatzfahrzeug (mit Blaulicht und Martinshorn) "freie Bahn" zu schaffen, um dessen Fahrer zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die Wahl der unter den gegebenen Umständen günstigsten Fahrlinie für das Einsatzfahrzeug durch den Verkehr obliegt dem Einsatzfahrer.

2. Hat der nach § 38 Abs. 1 StVO verpflichtete Verkehrsteilnehmer seinen Beitrag zur "freien Bahn" geleistet und eine neutrale Position eingenommen, konkretisiert sich die Verpflichtung aus der genannten Vorschrift dahin, so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Verlässt er dagegen seine neutrale Position zu früh, weil er meint, dem Einsatzfahrer eine bessere Fahrlinie eröffnen zu können, und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem Einsatzfahrzeug, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO und kann die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 9 U 187/08



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 860/08 vom 05.03.2009

Rechtsgebiete:StPO, OWiG, StVO, StVG
Stichwort:Fahrzeughalter
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 860/08

OLG-KOELN – Urteil, 24 U 6/08 vom 03.03.2009

Rechtsgebiete:StVG, PflVG, BGB, ZPO
Stichwort:Fahrzeughalter
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 24 U 6/08

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 4 U 402/08 vom 03.02.2009

Rechtsgebiete:ZPO, StVO
Stichwort:Fahrzeughalter
Leitsatz:a. Der Beweis für einen manipulierten Unfall ist erst dann erbracht, wenn das Gericht in der Gesamtschau aller Indizien nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewinnt, dass dem Unfall eine kollusiv Absprache zu Grunde liegt.

b. Ungereimtheiten bei der Unfallschilderung durch die Unfallbeteiligten stellen ein starkes, wenngleich noch kein zwingendes Indiz für eine betrügerische Absicht der Unfallbeteiligten dar.

c. Ein wartepflichtiger Linksabbieger ist in Erfüllung der Anforderungen des § 1 Abs. 1 StVO gehalten, den Blick unmittelbar vor dem Abbiegen noch einmal nach links zu richten (Blickrichtung: links-rechts-links).
Volltext: SAARLAENDISCHES-OLG - Urteil, 4 U 402/08


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