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Fahrzeit

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10052/09.OVG vom 07.05.2009

1. Die Erteilung einer Genehmigung für den Notfall- und Krankentransport ist zu versagen, wenn und solange Kapazitäten des öffentlichen Rettungsdienstes vorhanden sind, die ausreichen, um den auftretenden Bedarf an Notfall- und Krankentransportleistungen zu decken (so bereits Urteil des Senats vom 7. Mai 2002, AS 30, 64).

2. Ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Versorgung mit Rettungsdienstleistungen durch die Sanitätsorganisationen sichergestellt ist, stellt die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist für Notfalltransporte und der Wartefrist für Krankentransporte dar.

3. Die gesetzliche Hilfeleistungsfrist im Notfallrettungsdienst von maximal 15 Minuten beginnt mit dem Ausrücken des Rettungstransportwagens. Ein Überschreiten der Hilfeleistungsfrist in geringem Maße stellt die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht in Frage.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 51/07 vom 24.05.2007

Kein "böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs" bei unzumutbar langer Pendelzeit.

Kann der Arbeitgeber wegen Schließung einer Niederlassung die dort tätige Arbeitnehmerin am bisherigen vertraglichen Einsatzort nicht mehr beschäftigen und erweist sich die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung wegen bestehender Schwangerschaft der Arbeitnehmerin als unwirksam, so überschreitet die (im Arbeitsvertrag vorbehaltene) Versetzung in eine andere Filiale die Grenze billigen Ermessens, wenn die Arbeitnehmerin auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist und je Strecke eine Fahrtzeit von mehr als zwei Stunden anfällt. Das gilt auch dann, wenn es sich um die einzige geeignete freie Stelle handelt.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 220/00 vom 11.01.2001

Leitsatz

Findet die Hauptverhandlung unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen statt, kann das die "besondere Schwierigkeit" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO begründen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. 6 - 219/00 vom 11.01.2001

Leitsatz

Findet die Hauptverhandlung unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen statt, kann das die "besondere Schwierigkeit" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO begründen.

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