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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11315/06.OVG vom 16.01.2007

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Beitragschuldner, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Vorausleistung, Aufwand, Verteilung, Aufwandsverteilung, Beurteilungsspielraum, Vorteil, Vorteilssatz, Bandbreite, Gemeindeanteil, Eigenanteil, Stadtanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, innerörtlicher Verkehr, Mischsatz, Mischverkehrsfläche, Fahrbahn, Gehweg, Straßenoberflächenentwässerung, Entwässerung, Beleuchtung, Straßenbeleuchtung, Allgemeinheit, Anlieger, Verkehrsstrom, Verkehrsaufkommen, Verkehrsfrequenz, Fußgängerverkehr, Fahrverkehr, Teileinrichtung, Kostenspaltung
Stichwort:Fahrverkehr
Leitsatz:Zur Ermittlung des Gemeindeanteils im Straßenausbaubeitragsrecht (im Anschluss an 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, ESOVGRP).

Wenn Teileinrichtungen einer Verkehrsanlage gleichzeitig ausgebaut und abgerechnet werden, kann die Gemeinde grundsätzlich für jede Teileinrichtung gesonderte Gemeindeanteile festlegen oder aber einen Mischsatz bilden, der das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr sämtlicher ausgebauter Teileinrichtungen berücksichtigt. Zwingend ist die Festlegung eines Mischsatzes nur, wenn die Aufwendungen nicht auf die einzelnen ausgebauten Teileinrichtungen aufgeteilt werden können, wie dies für Mischverkehrsflächen typisch ist.

Dienen Teileinrichtungen (beispielsweise die Straßenoberflächenentwässerung) ihrerseits mehreren anderen Teilen einer Verkehrsanlage, kann die Gemeinde die Aufwendungen auf die dadurch begünstigten Teileinrichtungen nach sachlichen Kriterien aufteilen. Daneben hat sie Möglichkeit, hinsichtlich dieser Aufwendungen einen Mischsatz aus den Gemeindeanteilen zu bilden, die für die einzelnen begünstigten Teileinrichtungen festgesetzt wurden. Kommen diese Aufwendungen einer der begünstigten Teileinrichtungen in deutlich überwiegendem Umfang zugute, kann der für diese Teileinrichtung festgelegte Gemeindeanteil übernommen werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11315/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11220/05.OVG vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Vorausleistung, Vorteil, Vorteilssatz, Bandbreite, Verkehrsberuhigung, verkehrsberuhigte Zone, Gemeindeanteil, Eigenanteil, Anliegerverkehr, Durchgangsverkehr, innerörtlicher Verkehr, Mischsatz, Mischverkehrsfläche, Allgemeinheit, Anlieger, Verkehrsstrom, Fußgängerverkehr, Fahrverkehr
Stichwort:Fahrverkehr
Leitsatz:Im Straßenausbaubeitragsrecht muss der Gemeindeanteil den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Ausbaumaßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des Durchgangsverkehrs andererseits abzustellen ist (wie Urteil vom 20. August 1986, AS 20, 411 <412>).

Wenn das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr beim Fußgängerverkehr deutlich abweicht von dem entsprechenden Verhältnis beim Fahrverkehr, ist ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung des Gemeindeanteils anzuwenden, das aus der zunächst gesonderten Bewertung einerseits des Fußgänger- und andererseits des Fahrverkehrs und einer sich anschließenden Zusammenführung der so gewonnenen Teilgemeindeanteile besteht.

Der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des Gemeindeanteils schließt eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze ein, die nach oben und unten um nicht mehr als 5% abweichen (wie Urteile vom 20. August 1986, AS 20, 411 <413>; und vom 20. August 2002, AS 30, 106 = KStZ 2003, 35).

Für folgende typische Fallgruppen beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig:

25% bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr,

35-45% bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr,

55-65% bei überwiegendem Durchgangsverkehr,

70% bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11220/05.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11867/02.OVG vom 18.03.2003

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Ausbaumaßnahme, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Verkehrsanlage, Vorteil, Straße, Zufahrt, Zugang, Grundstück, Ausbaubeitragsrecht, Durchgangsverkehr, Anliegerverkehr, Umbau, Vorausleistung, Schloßstraße, Fußgänger, Fußgängerzone, Fußgängerbereich, Fußgängerverkehr, verkehrsberuhigter Bereich, Verkehrsberuhigung, Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht, Widmung, Umwidmung, Einziehung, Teileinziehung, Fahrverkehr, Fahrzeugverkehr, Gehverkehr, Mischverkehr, natürliche Betrachtungsweise, Verkehr, Verkehrsfunktion, Verkehrsart, Verkehrsbedeutung, Anliegerverkehr, beschränkter Anliegerverkehr, Straßenverkehr, selbständige Verkehrsanlage, einheitliche Verkehrsanlage, einzelne Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straßenabschnitt, Straßenbereich, Verkehrsfläche, Straßenbild, Erscheinungsbild, funktionale Trennung
Stichwort:Fahrverkehr
Leitsatz:Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen.

Die Umwandlung eines Teils einer Verkehrsanlage in einen Fußgängerbereich (Fußgängerzone) führt - anders als die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - zu einer Änderung der Verkehrsfunktion, der straßenrechtlich durch eine Umwidmung Rechnung zu tragen ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11867/02.OVG


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