Es ist rechtsfehlerhaft, wenn sich der Tatrichter nicht damit auseinandersetzt, dass es ausreichend sein kann, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Betroffenen ein auf bestimmte Arten von Kfz beschränktes Fahrverbot aufzuerlegen, obgleich sich dies aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene Berufskraftfahrer ist, die Tat jedoch in seiner Freizeit mit seinem Privatfahrzeug begangen hat, hätte aufdrängen müssen.Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine derartige Beschränkung erfolgen, wenn ein auf bestimmte Fahrzeugarten begrenztes Fahrverbot als "Denkzettel" für den Betroffenen ausreicht.