Trotz Existenzgefährdung kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden, wenn der bereits vielfach und einschlägig vorbelastete Betroffene seine Nichtanordnung als "Freibrief" für weiteres Fehlverhalten verstehen würde. Es bedarf in diesen Fällen der Abwägung zwischen der Schwere der Wiederholungstäterschaft und dem Grad der Existenzgefährdung.
Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt das Recht des Betroffenen auf Verteidigung (Artikel 6 Abs. 2 c MRK). Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.
Zur Berücksichtigung der Belange des Betroffenen bei Terminierung eines Fortsetzungstermins.
Ein Absehen vom Fahrverbot kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Es müssen dann aber auch ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen werden, wie viel Urlaub dem Betroffenen ggf. noch zur Verfügung steht, der ggf. zur Abwicklung des Fahrverbots eingesetzt werden könnte.
Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt. Überprüfbar für das Rechtsbeschwerdegericht ist lediglich die Frage, ob das Belegfoto, wenn es wie hier prozessordnungsgemäß in Bezug genommen worden ist, überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
Auch zusammengenommen begründen eine fehlende (einschlägige) Vorbelastung und die nur geringfügige Überschreitung der nach der BKatV für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze keinen Ausnahmefall, der dem Tatrichter die Möglichkeit eröffnen würde, von einem Fahrverbot abzusehen.
Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt bei einem Verstoß gegen § 24a StVG nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen, die für das Rechtsbeschwerdegericht im Einzelnen nachprüfbar sein müssen.
Die Entscheidung des Tatrichters, vom Fahrverbot abzusehen oder nicht abzusehen, ist vom Rechtsbeschwerdegericht in Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich der Verhängung eines Fahrverbotes bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Dass ggf. auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre, führt nicht dazu, die tatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft anzusehen.
Ein Urteil das ganz oder jedenfalls für den angefochtenen Teil keine Beweisgründe und Beweiswürdigung enthält, weist einen auf die Sachrüge hin beachtlichen Rechtsmangel auf.
Wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt werden soll, muss sich aus den Feststellungen ergeben, dass dem Betroffenen eine grobe Pfrlichtwidrigkeit zur Last gelegt wird.
Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe, wenn aus beruflichen Gründen von einem Fahrverbot abgesehen werden soll.
Zur Annahme eines Augenblicksversagen und zu den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung von einem Fahrverbot aus beruflichen Gründen absehen zu wollen.
Auch wenn der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß einräumt, muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung durch Mitteilung der angewandten Messmethode ermöglichen.
Zur ausreichenden Begründung der Entscheidung, mit der von einem Fahrverbot abgesehen wird.
Selbst das Vorliegen einer besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht zwingend dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Denn auch in einem solchen Fall muss zu berücksichtigender Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion wirksam auf den Betroffenen noch eingewirkt werden kann. Ist dieses nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeigt, so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden.
Das Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Die Verletzung von Halterpflichten allein reicht nicht aus.
1. Nach einem Rechtsbeschwerdeverfahren steht das Verschlechterungsverbot der Erhöhung einer Geldbuße bei gleichzeitigem Absehen vom Fahrverbot nicht entgegen.
2. Eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung (hier: zweieinhalb Jahre) nicht mehr bedarf.
Das Gericht muss sich mit der Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, nur dann beschäftigen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet.