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KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 22 U 95/03 vom 05.02.2004

Rechtsgebiete:StVO
Schlagworte:Fahrt unter Sonderrechten
Stichwort:Fahrt unter Sonderrechten
Leitsatz:Auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten muss der Fahrer des Einsatzfahrzeugs bei der Einfahrt in eine für ihn durch rotes Ampellicht gesperrten Kreuzung größtmögliche Vorsicht walten lassen. Fährt er mit einer Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h in die Kreuzung ein, kommt eine Mithaftung des Halters des Einsatzfahrzeugs von 50 % in Frage. Dies gilt auch für im Verband fahrende Folgefahrzeuge.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 22 U 95/03




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