Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.
1. Der von der Gemeinde zur Vorbereitung oder Ergänzung der Bauleitplanung aufgestellte Grünordnungsplan ist nicht integrativer Teil der Entwurfsbegründung zu einem Bebauungsplan und muss deshalb nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit ausgelegt werden.
2. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Zuge der Neuaufstellung eines Flächennutzungsplanes für das Gemeindegebiet eine alternative Führung einer Hauptverkehrsstraße zu prüfen, wenn für die von Anliegern im Beteiligungsverfahren vorgeschlagene Trasse noch eine Widmung als Bahnanlage besteht.
3. Der Bau einer Straße i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG setzt den Neubau an einer Stelle voraus, an der bis dahin kein Verkehrsweg vorhanden war. Die aufwendige Umgestaltung einer schon vorhandenen Straße reicht nicht aus.
4. Dass eine Fahrbahn verhältnismäßig schmal ist (5,20 m bis 5,80 m) und deshalb Begegnungsverkehr von breiteren Fahrzeugen im Regelfall nur unter Ausnutzung des nicht befestigten Randstreifens stattfinden kann, stellt ihre Eigenschaft als zweispurig befahrbare Straße nicht in Frage. Bei einer Verbreiterung dieser Straße auf 6,25 m bis 6,35 m wird kein neuer Fahrstreifen i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 16. BImSchV geschaffen.
5. § 1 Abs. 2 16. BImSchV schöpft den Rahmen des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wesentliche Änderung" in solchem Maße aus, dass kaum Fälle solcher Änderungen, die unmittelbar aus § 41 BImSchG abgeleitet werden können, übrig bleiben, die von dieser Bestimmung nicht erfasst werden.
6. Ob sich der von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehende Verkehrslärm erhöht, ist auf der Basis der gegenwärtigen Verkehrsstärke zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan zu beurteilen. Der Satzungsgeber muss dem Vortrag, durch den Ausbau der Straße sei ein erheblicher Verkehrszuwachs wegen des mit der Umbaumaßnahme einhergehenden Sogeffekts und Attraktivitätsgewinns zu erwarten, nicht weiter nachgehen, wenn für dieses Vorbringen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen.
7. Zur Gefahr von Setzungsschäden auf den bebauten Anliegergrundstücken beim Ausbau einer Straße.