1. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs gefordert wird.
2. Die Ursächlichkeit des Kontruktions- und Fabrikationsfehlers einer Fahrradtretkurbel bei einem Unfall mit dem Fahrrad kann nicht angenommen werden, wenn das Fahrrad für die Unfallfolgen nach dem Unfall noch genutzt wird.