Die Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 FPersG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 GG. Auch konnte § 4 Abs. 3 OWiG durch die einfach gesetzliche Norm des § 8 Abs. 3 FPersG ausgeschlossen werden.
Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch des Betroffenen sei zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen worden.
1. Solange der Unternehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § Art. 15 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. Art. 13 Abs. 2 AETR nicht nachkommt, indem er Belehrungen und regelmäßige Kontrollen des Fahrpersonals unterlässt, und deshalb die Fahrer in einer Reihe von Fällen die Vorschriften über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und/oder Ruhezeiten missachten, begeht der Unternehmer in dieser Zeit nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 FpersG (vgl. BayObLG VRs 92, 238, 240).
2. Erscheint das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses möglich und macht die Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen in der Rechtsbeschwerde insoweit eine Beweisaufnahme wie in der Hauptverhandlung erforderlich, so ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehalten, diese Tatsachen aufgrund eigener Sachuntersuchung im Freibeweisverfahren zu klären. In solchen Fällen kann das Urteil aufgehoben und an den Tatrichter zurückverwiesen werden (vgl. auch BGHSt 16, 399, 403).