JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fahrerlaubnisverordnung
| Rechtsgebiete: | FeV |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnis, Entziehung, Eignungszweifel, Alkoholproblematik, Klärung, Gutachten, medizinisch-psychologisch, Beibringung, Frist, Fristbestimmung, Angemessenheit |
| Stichwort: | Fahrerlaubnisverordnung |
| Leitsatz: | Die Frist für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen der Annahme von Alkoholmissbrauch hat sich nicht danach zu richten, wie lange der Betroffene für eine positive Begutachtung benötigt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10508/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | FeV |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnis, tschechische, Wohnsitzerfordernis, Führerschein, Wohnsitzangabe, deutsche, Geltung, Bundesgebiet |
| Stichwort: | Fahrerlaubnisverordnung |
| Leitsatz: | Zur Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet im Falle der Angabe eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein (Zusammenfassung der Senatsrechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10450/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | StVG, FeV, RiL 91/439/EWG |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnis, ausländisch, EU, EWR, EU-Fahrerlaubnis, EU-Staat, EWR-Staat, Ausland, Befristung, Verlängerung, Fahrerlaubnisklasse, Klasse, Führerschein, Dokument, Umtausch, Umschreibung, Fahreignung, Prüfung, Gemeinschaftsrecht |
| Stichwort: | Fahrerlaubnisverordnung |
| Leitsatz: | Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerscheins zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Ausstellung die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt hat (vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08.OVG -, ESOVGRP). Dass der - nach einem Entzug der Fahrerlaubnis ungültige - deutsche Führerschein ohne eigenständige Prüfung der Fahreignung durch den Ausstellerstaat lediglich in ein anderes Dokument "umgetauscht" wurde, folgt nicht zwingend aus den im ausländischen Führerschein wiedergegebenen Daten über die frühere deutsche Fahrerlaubnis. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10412/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | FeV, Richtlinie 91/439/EWG |
| Stichwort: | Fahrerlaubnisverordnung |
| Leitsatz: | § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anwendbar. Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder wenn ihm hier zuvor eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159 = Blutalkohol 46 [2009], 109). Die inländische Fahrerlaubnisbehörde darf auf Fahreignungsmängel des Inhabers einer EU- oder EWR-ausländischen Fahrerlaubnis abstellen, wenn diese aus ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten hervorgehen, die nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis erstellt worden sind. Es muss sich aber - über die bloße Fortschreibung früherer Sachverhalte hinausgehend - um aktuelle Erkenntnisse handeln, die den Schluss auf eine mangelnde Fahreignung ermöglichen. Außer in den Fällen eines schon aus dem EU- oder EWR-ausländischen Führerschein oder anderen Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG sind die deutschen Behörden auch dann zur Aberkennung des Rechts auf Gebrauch dieser Fahrerlaubnis im Inland befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, a. a. O.). |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 3373/07 | |
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