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BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 99.07 vom 11.06.2008

Rechtsgebiete:StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnisrecht, Fahrerlaubnisbehörde, Entziehung der Fahrerlaubnis, Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Eignungszweifel, Alkohol, Alkoholabhängigkeit, Alkoholgewöhnung, Alkoholmissbrauch, Anordnung, Vereinbarung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, medizinisch-psychologisches Gutachten, Hinweispflicht
Stichwort:Fahrerlaubnisbehörde
Leitsatz:Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 99.07




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