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Fahrerlaubnis zu Berufszwecken

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10275/06.OVG vom 28.04.2006

Rechtsgebiete:StVG
Schlagworte:Fahrerlaubnis, Entziehung der Fahrerlaubnis, Verhältnismäßigkeit, Aufbauseminar, Fristversäumung, Verlängerungsantrag, nachträgliche Teilnahme, Streitwert, Fahrerlaubnis zu Berufszwecken
Stichwort:Fahrerlaubnis zu Berufszwecken
Leitsatz:Leistet ein Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG erst nach Ablauf der ihm von der Behörde gesetzten Frist Folge, so lässt dies deren Pflicht zur Fahrerlaubnisentziehung nicht nachträglich entfallen.

Die Entziehung bzw. deren Durchsetzung kann indessen unverhältnismäßig sein, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumung nicht zu vertreten hat und diesen Umstand der Behörde rechtzeitig angezeigt hat.

Dem Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine den Streitwert erhöhende Bedeutung zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10275/06.OVG




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