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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ss OWi 582/08 vom 17.12.2008

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Verfallsverfahren, Verfall, Täter, Geschäftsführer, Fahrer
Stichwort:Fahrer
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ss OWi 582/08



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 128/08 vom 01.04.2008

Rechtsgebiete:GGVSE
Schlagworte:Ladungssicherung, Verantwortlichkeit, Fahrer, Beförderer
Stichwort:Fahrer
Leitsatz:Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die hierfür benötigten Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen und er von diesen ohne Schwierigkeiten - in eigener Verantwortung - Gebrauch machen kann. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel bei Fahrtantritt griffbereit im Fahrzeug befinden. Vielmehr stehen die zur Ladungssicherung erforderlichen Ausrüstungsgegenstände dem Fahrzeugführer auch dann zur eigenverantwortlichen Benutzung zur Verfügung, wenn der Halter bzw. der Beförderer solche Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem aus der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig hält und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 128/08

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ss-OWi 292/07 vom 23.08.2007

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Rechtsgrundlage, Gesetzesänderung, Änderung, Gesetz, Ahndung, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Fernfahrer, Fahrer, Disponent
Stichwort:Fahrer
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ss-OWi 292/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 LA 177/06 vom 02.11.2006

Rechtsgebiete:StVZO
Schlagworte:Fahrer, Fahrtenbuch, Fahrtenbuchauflage, Feststellung, Mitwirkung
Stichwort:Fahrer
Leitsatz:Im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungstätigkeit haben die Ordnungswidrigkeitenbehörden nach ständiger Rechtsprechung dann nicht Anlass zu umfangreichen weiteren Ermittlungen, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen worden ist, nicht hinreichend daran mitwirkt, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu bezeichnen. An einer solchen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungs- oder Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Damit hat es regelmäßig sein Bewenden. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Foto vom Fahrer vorliegt, dieses den Fahrer erkennen lässt, im Verlauf des gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens dann aber nicht mehr als hinreichend aussagekräftig erachtet wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 LA 177/06


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