Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch deren sachliche Richtigkeit.
Fahrer von Straßenbahnen im Linienverkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 Kilometern haben nicht die in Art. 6 und 7 VO Nr. 561/2006/EG vorgeschriebenen Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen einzuhalten; sie sind keine Fahrer iSv. § 1 Abs. 1 Nr. 2 FPersV.
Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, wird von dem Betroffenen aber dennoch ein Kraftfahrzeug geführt, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch ihre sachliche Richtigkeit.
Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen des Betriebsausschusses teil und muss er den Betrieb ausschließlich deswegen aufsuchen, ist der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Reisekosten verpflichtet, die dem Betriebsratsmitglied für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb entstehen. Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten hängt nicht davon ab, ob die Betriebsausschusssitzung aus betriebsbedingten Gründen iSv. § 37 Abs. 3 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit des Betriebsausschussmitglieds stattgefunden hat.
Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG räumt den Eltern ein gerichtlich überprüfbares, formales Recht ein, das die Aufenthaltsgemeinde verpflichtet, über die Förderung eines Platzes in einer auswärtigen Kindertageseinrichtung zu entscheiden.
1. Ein bebaubares Buchgrundstück, das mit einem Grundstücksstreifen in Zufahrtsbreite an eine Anbaustraße angrenzt, ist von dieser dennoch nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn der verbindende Grundstücksstreifen durch Bebauungsplan als Teil einer weiteren selbständigen Erschließungsanlage festgesetzt ist, die nach der planerischen Absicht die bebaubaren Grundstücksteile allein erschließen soll.
2. Ein Wohngrundstück ist nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es zwar an die Anlage angrenzt, jedoch von der Fahrbahn aus nur über eine unbefestigte gewidmete Verkehrsgrünfläche mit einer Tiefe von etwa 12 bis 16 m hinweg betreten werden kann.
Für unselbständige kombinierte Geh- und Radwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 240 StVO) entlang der Ortsdurchfahrt einer Staatsstraße in der Baulast des Freistaats kann die Gemeinde keine Straßenausbaubeiträge erheben, weil diese Sonderwege von Art. 42 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayStrWG nicht erfasst werden und deshalb insgesamt nicht in gemeindlicher Straßenbaulast stehen.
Gemeinden können nicht durch vertragliche Übernahme der Straßenbaulast eines Anderen Beitragspflichten für Straßeneinrichtungen begründen, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht beitragspflichtig sind.
Wird ein seit Jahrzehnten bestehender Gehweg an der Ortsdurchfahrt klassifizierter Straßen, die nicht in gemeindlicher Straßenbaulast stehen, aufgrund eines späteren Bauprogramms verlängert, handelt es sich für die Beitragserhebung um eine neue selbständige Einrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG.
Die Unerfahrenheit der Recht suchenden Partei spielt bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gemäß § 114 Satz 1 ZPO keine Rolle, sondern erst bei der Prüfung, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt.
Für die Erzielung des Einkommens notwendige Fahrtkosten, die nicht für Fahrten auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, können nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) vom Einkommen abgesetzt werden.
1. Ein "gelegentlicher" Cannabiskonsum im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus (a.A. OVG Hamburg vom 23.6.2005 VRS 2005, 214).
2. Zur Klärung der Frage, wie oft Cannabis eingenommen wurde, darf auch dann, wenn nur ein einmaliger Konsum feststeht, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein ärztliches Gutachten angefordert werden, sofern weitere, Eignungszweifel begründende Tatsachen vorliegen.
3. Zur möglichen Ausgestaltung eines ärztlichen Gutachtens, das der Feststellung der Häufigkeit der Cannabiseinnahme dient.
1. Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht.
2. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinn des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.
3. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.
1. Ist ein Baugebiet für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ausschließlich über einen Knotenpunkt mit einer Kreisstraße zu erreichen, sind erschließungsbeitragsfähige, durch die neu hinzukommende Straße verursachte Kosten einer Veränderung der Kreisstraße auf alle Beitragspflichtigen des Baugebiets, nicht nur auf die Anlieger der neu hinzukommenden Straße zu verteilen.
2. Ein öffentlicher Feld- und Waldweg verschafft erschließungsbeitragsrechtlich keine anderweitige Anfahrmöglichkeit für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr.
In EUMitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse (Führerscheine) sind ipso iure auch im Inland gültig, solange die Erteilung nicht in den Lauf einer Maßnahme nach Art. 8 Abs.2 Rl 91/439/EWG d.R.v. 29.7.91 (im nationalen Recht § 28 Abs.4 FeV) fällt bzw. eine solche Maßnahme neu getroffen wird. Die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis darf deshalb nicht von zusätzlichen nationalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.(Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH v. 29. April 2004 "Fall Kapper", NJW 2004, 1725 = NZV 2004, 372)
Der Besitz einer EU-Fahrerlaubnis steht in der Regel einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entgegen.
1. Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern.
2. Zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten, um die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland im Führerschein zu dokumentieren.
1. Zur Beweiswürdigung beim Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
2. Wenn ein Angeklagter - von seinem Recht Gebrauch macht, nicht zur Sache auszusagen, muss er im Einzelfall in Kauf nehmen, dass zur Entlastung geeignete, theoretisch denkbare Umstände unberücksichtigt bleiben.
Zur Abgrenzung fahreignungsbegründender Inhalts- und Nebenbestimmungen gegenüber fahreignungserhaltenden Auflagen, und zu den rechtlichen Voraussetzungen beider Institute.
1. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums kann der Betroffene mit dem Einwand, er habe die Fahreignung wegen einer Verhaltensänderung wiedererlangt, unter materiellrechtlichem Blickwinkel im Regelfall nur bei mindestens einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz (bei lediglich gelegentlicher Einnahme von Cannabis: bei nachgewiesenem Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch dieses Betäubungsmittels für die Dauer mindestens eines Jahres) durchdringen, sofern eine Prognose ergibt, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht.
2. Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einjahresfrist, dass bis zu ihrem Ablauf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV unter Hinweis auf einen früheren, straßenverkehrsrechtlich unzulässigen Betäubungsmittelkonsum entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden darf, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist.
3. Zur Berechnung der Frist, die bis zur etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung verstrichen sein muss ("materiellrechtliche Einjahresfrist"), bzw. innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV entscheiden darf ("verfahrensrechtliche Einjahresfrist").
4. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, muss die Behörde in einem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren, das den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums zum Gegenstand hat, nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen.
5. Die Behauptung, nach dem Verlust der Fahreignung wegen Betäubungsmittelkonsums sei es zu einer Verhaltensänderung gekommen, die die Wiedergewinnung der Fahreignung nach sich ziehe, ist Verwaltungsverfahrensrechtlich auch dann beachtlich, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit nicht durch Beweismittel belegt und seit dem Ereignis, aus dem der Wegfall der Fahreignung hergeleitet wird, erst eine kurze Zeit verstrichen ist.
6. Bis zum Ablauf der "verfahrensrechtlichen" Einjahresfrist ist die Behörde berechtigt, auf Wiedergewinnung der Fahreignung abzielendes Vorbringen von einem den Entzug der Fahrerlaubnis betreffenden Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren abzutrennen und es, sofern der Betroffene einer solchen Verfahrensgestaltung nicht ausdrücklich widerspricht, zum Gegenstand eines gesonderten Wiedererteilungsverfahrens zu machen.
7. Zur Hauptsacheprognose und zur Interessenabwägung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums oder den Erlass eines abschlägigen Widerspruchsbescheids gegen einen derartigen Verwaltungsakt trotz etwaiger Verhaltensänderung des Betroffenen bis über den Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist hinaus zurückgestellt hat, ohne dass die Frage einer Wiedergewinnung der Fahreignung geklärt wurde.
1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen
2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen.
3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten.
1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen
2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen.
3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten.
Kann ein Baugebiet nicht nur über den im Zusammenhang mit seiner Erschließung neu errichteten Knotenpunkt an einer klassifizierten Straße, sondern auch von anderer Seite über Gemeindestraßen angefahren werden, gehören die von der Gemeinde zu übernehmenden Kosten für die Errichtung des Knotenpunktes nicht zu dem i.S. von § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB notwendigen Aufwand "für" die Herstellung der einmündenden oder anderer Straßen dieses Baugebiets.
1. Die Versetzung eines Arbeitnehmers verstößt nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber verurteilt worden ist, den Arbeitnehmer zu den bestehenden vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen, ohne dass der Inhalt der Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers Streitgegenstand gewesen wäre.
2. Die Rechtshängigkeit des Antrags des Arbeitgebers festzustellen, dass die vorläufige Durchführung einer Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, entfällt regelmäßig, sobald über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer endgültigen Durchführung rechtskräftig entschieden worden ist.
Für die Feststellung, ob und in welchem Maße "zuschlagspflichtige Mehrarbeit" iSv. § 9 Abs. 9.1. MTV vorliegt, zählen nur im Bezugszeitraum geleistete Arbeitsstunden.
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall mit Personenschaden auf einem vom Arbeitgeber mit einem Betriebsfahrzeug und einem vom Betrieb gestellten Fahrer durchgeführten Transport von der Wohnung zu einer Baustelle, ist die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers und des Fahrers nach § 104 Abs. 1, § 105 SGB VII ausgeschlossen.
Die Normen des Tarifvertrages über das Prüf- und Beratungsstellenver-
fahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk sind von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 TVG gedeckt und verstoßen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Betriebsratstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen.
Änderungskündigungen zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden (zB kostenlose Beförderung zum Betriebssitz, Fahrtkostenzuschuß, Mietzuschuß) an geänderte Umstände unterliegen nicht den gleichen strengen Maßstäben wie Änderungskündigungen zur Entgeltabsenkung.
An den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Umfang des Vorsatzes bei der Haftungsbeschränkung für Personenschäden auf Grund von Arbeitsunfällen wird auch unter den ab 1. Januar 1997 an die Stelle der §§ 636, 637 RVO getretenen §§ 104, 105 SGB VII festgehalten.
Bei einem auswärtigen Gastspiel des Orchesters endet die Reisezeit am Ort der Aufführung (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK). Dieser ist bei gemeinsamer Anreise der Musiker mit der Ankunft im Hotel erreicht oder - bei sofortiger Aufführung oder Probe - mit der Ankunft an der Spielstätte. Dies gilt auch, wenn nach dem Eintreffen der Musiker auf dem Flughafen oder dem Bahnhof der Zielgemeinde die Reise mit einem vom Arbeitgeber veranlaßten gemeinsamen Transfer zum Hotel oder zur Spielstätte fortgesetzt wird.