Kosten für die teilweise Herstellung einer Fahrbahn, die später bei endgültiger Herstellung nicht mehr dem zwischenzeitlich geänderten Ausbauprogramm entspricht und im Zuge der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entfernt wird, können nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingerechnet werden.
Eine die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigende Verbesserung wird durch die Schaffung eines frostsicheren Fahrbahnunterbaus sowie durch eine neue Teileinrichtung wie etwa Parkstreifen begründet.