Grundstücke unterliegen der Ausbaubeitragspflicht, wenn ihre rechtlich und tatsächlich bestehende Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zu der ausgebauten Straße den Erfordernissen der erlaubten Nutzung genügt.
Auch eine Zweiterschließung muss grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist. Etwas anderes kann gelten, wenn mehrere Straßen einen Gewerbe- bzw. Industriekomplex ersichtlich jeweils zu einem Teil erschließen oder wenn ein gemeindliches Verkehrskonzept (z.B. ein Bebauungsplan oder ein Ausbaubeschluss) unterschiedliche Verkehrsanlagen jeweils für Teile des Gesamtverkehrs vorsieht.
Kosten für den Grunderwerb, Vermessungs- und Abmarkungskosten sowie Katastergebühren können Gegenstand des Ausbauprogramms nicht nur bei einer Straßenerweiterung, sondern auch im Falle der Erneuerung einer Verkehrsanlage sein.
Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich auch dann nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild, wenn ein Teil des Straßenzuges als Kreisstraße klassifiziert ist, während es sich bei dem Rest um eine Gemeindestraße handelt.
Zur Höhe des Gemeindeanteils für eine Straße ohne Durchgangsverkehr und zur fiktiven Fahrbahnbreite einer als Mischverkehrsfläche ausgebauten klassifizierten Anliegerstraße.
1. Es bleibt offen, ob bei notariell beurkundeten Abtretungen von erschließungsbeitragsrechtlichen Forderungen auf das Erfordernis einer formalisierten Abtretungsanzeige (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verb. mit § 46 Abs. 3 AO) verzichtet werden kann und gegebenenfalls eine formlose Abtretungsanzeige genügt; unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung ist jedenfalls das Vorliegen eines den Anforderungen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 AO entsprechenden erkennbaren Anzeigewillens.
2. Zur funktionsgerechten Benutzbarkeit der Erschließungsanlage bei Geltendmachung des Rückzahlungs- bzw. Verzinsungsanspruchs gem. § 133 Abs. 3 S. 3 und 4 BauGB.
3. Ob die Benutzbarkeit einer Straße im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB die Anlage eines abgesetzten Gehwegs erfordert, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (wie BVerwGE 64, 186, 194).
Zweckvereinbarungen sind im Ausbaubeitragsrecht nicht generell unzulässig. Wird zwischen zwei Ortsgemeinden eine Zweckvereinbarung über eine gemeinsame Ausbaumaßnahme und die gemeinsame Beitragserhebung mit dem Ziel abgeschlossen, in beiden Gemeinden einheitlich hohe Beitragssätze zu erreichen, verstößt sie gegen das Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter und ist unwirksam, wenn sich die Beitragssätze bei getrennter Abrechnung deutlich in ihrer Höhe unterscheiden würden.
Zur Heilbarkeit rechtswidriger Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheide durch Erlass einer rechtlich unbedenklichen Beitragssatzung ohne Rückwirkung.
Ein Gehweg in einer Breite von 1,36 m vermittelt in dörflichen Gebieten den Anliegern im Allgemeinen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil, auch wenn er in seltenen Fällen eines Begegnungsverkehrs zweier Lastkraftwagen teilweise überfahren wird.
1. Kriterium für die Verteilung des Vorteils sind ausschließlich einerseits der öffentlichen Nutzen der Verkehrsanlage und andererseits der wirtschaftliche Vorteil für die Anlieger der Anlage. Die Abwägung bemisst sich nach der Verkehrsbedeutung der Anlage. Dabei hat die Gemeinde bei der Einordnung einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum.
2. Die Zuordnung einer Straße zu einem in der Satzung festgelegten Straßentyp durch die Verwaltung ist Anwendung von Ortsrecht und unterliegt insoweit der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Maßgeblich ist die Funktion der Straße. Dabei können die maßgeblichen Verkehrsverhältnisse von Belang sein.