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Fahnenflucht

Nachfolgend finden Sie Entscheidungen der Gerichte zum Thema Fahnenflucht:

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Insgesamt sind 15 Entscheidungen zum Begriff - Fahnenflucht - im Volltext in unserer Datenbank vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 10:


Gericht:NIEDERSAECHSISCHES-OVG
Entscheidung, AZ:Beschluss, 11 LA 189/06
Verkündungsdatum:02.03.2007
Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK, GG, RL 2004/83/EG
Leitsatz:Die Bestrafung in der der Türkei wegen Wehrdienstentziehung stellt stellt (auch) gegenüber Wehrpflichtigen, die sich auf eine Gewissensentscheidung berufen, keine politische Verfolgung dar und führt nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz.
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Gericht:BAYERISCHER-VGH
Entscheidung, AZ:Urteil, 5 BV 05.1698
Verkündungsdatum:14.09.2006
Rechtsgebiete:StAG
Leitsatz:1. Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG wegen Unzumutbarkeit der Bedingungen für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.

2. Wird ein Anspruch auf Einbürgerung (unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit) von der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht verbeschieden und entfällt später (infolge Asylwiderrufs), setzt eine im Rahmen des § 8 StAG zu berücksichtigende ermessensverdichtende Folgenbeseitigungslast eine qualifizierte behördliche Untätigkeit voraus.
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Gericht:BAG
Entscheidung, AZ:Urteil, 2 AZR 426/05
Verkündungsdatum:27.04.2006
Rechtsgebiete:ThürPersVG, BPersVG, KSchG
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Gericht:BVERFG
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 BvR 486/05
Verkündungsdatum:08.03.2006
Rechtsgebiete:GG
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Gericht:OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidung, AZ:Urteil, 8 A 273/04.A
Verkündungsdatum:19.04.2005
Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, VwGO, EMRK
Leitsatz:1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen.

2. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen Kurden, die in Ostanatolien im Zuge kollektiver Maßnahmen von asylerheblicher Verfolgung betroffen waren, ohne dabei in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Separatismusverdacht geraten zu sein. Das gilt auch für Binnenvertriebene, denen die Rückkehr in ihre Heimatorte deshalb verwehrt wird, weil sie nicht bereit sind, sog. freiwillige Dorfschützer zu stellen.

3. Individuelle politische Verfolgung findet in der Türkei trotz der umfangreichen Reformen weiterhin statt. Folter wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Von politischer Verfolgung sind in besonderem Maße Politiker, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen bedroht, die sich für die Interessen der kurdischen Bevölkerung einsetzen und deshalb strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sind.

4. Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung.

5. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein können und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Ob der Asylbewerber in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln. Das gilt auch für Mitglieder des Vorstandes eines eingetragenen exilpolitischen Vereins, der als von einer PKK-Nachfolgeorganisation dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird.

6. Es ist nicht auszuschließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Einzelfällen Sippenhaft praktizieren; Sippenhaft droht aber auch nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation gegenwärtig nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

7. Aleviten sind in der Türkei keiner an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt.

8. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten.

9. Die wirtschaftliche Lage oder die Situation im Gesundheitswesen der Türkei rechtfertigen im Allgemeinen nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
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Gericht:HESSISCHER-VGH
Entscheidung, AZ:Urteil, 6 UE 2235/98.A
Verkündungsdatum:29.11.2002
Rechtsgebiete:GG, AuslG
Leitsatz:Für die Frage der Rückkehrgefährdung eines Kurden, der sich im Bundesgebiet öffentlich als Kriegsdienstverweigerer bekannt hat, ist entscheidend, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei von der Polizeibehörde im Rahmen der Einreisekontrolle dem Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK ausgesetzt sein wird.

Allein der Anschluss an Kriegsdienstverweigerungsorganisationen oder die Teilnahme an Kriegsdienstverweigerungsaktionen genügt für die Annahme einer Rückkehrgefährdung nicht.
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Gericht:VGH-BADEN-WUERTTEMBERG
Entscheidung, AZ:Urteil, A 12 S 907/00
Verkündungsdatum:07.11.2002
Rechtsgebiete:GG, AuslG
Leitsatz:Zur Behandelbarkeit von Hepatitis und posttraumatischer Belastungsstörung in der Türkei und zum Zugang zur Behandlung bei Bedürftigkeit.
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Gericht:BVERWG
Entscheidung, AZ:Urteil, BVerwG 3 C 7.02
Verkündungsdatum:24.10.2002
Rechtsgebiete:StrRehaG, HHG
Leitsatz:Dem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG können die sozialen Ausgleichsleistungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nach § 25 Abs. 2, § 17 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden.
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Gericht:OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidung, AZ:Urteil, 8 A 4782/99.A
Verkündungsdatum:27.06.2002
Rechtsgebiete:GG, AuslG
Leitsatz:1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht ihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine inländische Fluchtalternative offen.

2. Eine inländische Fluchtalternative haben auch diejenigen Kurden, die in Ostanatolien im Zuge kollektiver Maßnahmen zwar von asylerheblicher Verfolgung betroffen waren, dabei aber nicht in einen auf ihre Person bezogenen individualisierten Separatismusverdacht geraten sind.

3. Von politischer Verfolgung in der gesamten Türkei sind verstärkt Personen bedroht, die in den Verdacht geraten, der kurdischen Sprache und Kultur sowie einem wie auch immer gearteten kurdischen Selbstverständnis Ausdruck verleihen zu wollen.

4. Kurden droht im Allgemeinen weder bei der Erfüllung ihrer Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht in der Türkei politische Verfolgung.

5. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Ggf. ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob der Asylbewerber in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung getreten ist, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.

6. Verfolgungsgefährdet sind grundsätzlich auch Vorstandsmitglieder eines eingetragenen exilpolitischen Vereins, wenn dieser als von der PKK dominiert oder beeinflusst gilt oder von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird. Gegenteilige Anhaltspunkte können sich etwa daraus ergeben, dass der Asylbewerber als Vorstandsmitglied nicht mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat; entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.

7. Sippenhaft droht im Allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation.

8. Aleviten müssen in der Türkei keine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung befürchten.

9. Asylbewerber, denen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen auch bei der Abschiebung in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten.

10. Die wirtschaftliche Lage oder die Situation im Gesundheitswesen der Türkei rechtfertigen im Allgemeinen die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. In Ausnahmefällen - z.B. bei mittellosen alleinstehenden Frauen, ggf. mit Kindern - bedarf es einer ins Einzelne gehenden Sachverhaltsaufklärung unter Ausschöpfung aller Besonderheiten des Einzelfalles.
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Gericht:BVERFG
Entscheidung, AZ:Beschluss, 2 BvL 2/02
Verkündungsdatum:27.03.2002
Rechtsgebiete:WStG, WPflG, BVerfGG, GG
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