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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ss 325/08 vom 31.03.2009

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Gesundheitszeugnis, Zeugnis, Attest, Fälschung
Stichwort:Fälschung
Leitsatz:1. Der Tatbestand des § 277 StGB erfüllt auch, wer wahrheitswidrig vorgibt, von einem Arzt zur Ausstellung des Gesundheitszeugnisses beauftragt oder bevollmächtigt zu sein.

2. Es reicht für Alleintäterschaft nach 277 StGB nicht aus, dass der Antragssteller des unrichtigen Gesundheitszeugnisses dieses einem bösgläubigen Dritten zum Gebrauch überlässt.

3. Nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) ist allerdings eine Verteilung und Zurechnung der jeweiligen Tatbeiträge in der Weise möglich, dass ein Mittäter das unrichtige Gesundheitszeugnis ausstellt und der andere hiervon Gebrauch macht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ss 325/08



OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ss OWi 319/08 vom 24.06.2008

Rechtsgebiete:StPO, OWiG
Schlagworte:Protokoll, Beweiskraft, Fälschung, Beweisantrag, Ablehnung
Stichwort:Fälschung
Leitsatz:Die Beweiskraft des Protokolls entfällt nur dann, wenn das Protokoll selbst erkennbare Fehler wie offensichtliche Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche aufweist oder sich aus dem Protokoll Meinungsverschiedenheiten zwischen den Urkundspersonen ergeben.

Zur Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ss OWi 319/08

OLG-FRANKFURT – Urteil, 24 U 6/05 vom 27.04.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Erbe, Testament, Erbunwürdigkeit, Unwürdigkeit, Verzeihung, Fälschung, Urkunde
Stichwort:Fälschung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 24 U 6/05

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 159/02 vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Rechtskraft, Sittenwidrigkeit, Erschleichen, Rechtsbehelf, Klage, Urteil, Titel, Vorprozess, Prozess, Beweis, Beweismittel, Urkunden, Beweiswert, Fälschung, Verfälschung, Unterschrift, Vergleichsunterschrift, Geständnis, Schadensersatz
Stichwort:Fälschung
Leitsatz:1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll

2. Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Erschleichung des Titels unter anderem zu prüfen, ob die Entscheidung im Vorprozess auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrunde liegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden.

3. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozess, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozess; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 159/02


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