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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10909/07.OVG vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:BinSchPatV, RheinPatV, MoselSchPEV, VwVfG, GG
Schlagworte:Wasserverkehrsrecht, Schifferpatent, Binnenschifferpatent, Fährführerschein, körperliche Anforderungen, Tauglichkeit, körperliche Tauglichkeit, geistige Tauglichkeit, Sehvermögen, Farbunterscheidungsvermögen, Farbsehschwäche, Rotschwäche, Auflage, Fahrerlaubnis unter Auflagen, Berufsfreiheit, Berufswahlfreiheit, Berufszugangsvoraussetzung, subjektive Berufszugangsvoraussetzung, Verhältnismäßigkeit, Lichtzeichen, Seitenlichter
Stichwort:Fährführerschein
Leitsatz:1. Das Binnenschifferpatent kann auch für einen in räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Tätigkeitsbereich erteilt werden (hier: Fährbetrieb an einer bestimmten Fährstelle und nur am Tag).

2. Wirkt sich ein festgestellter Tauglichkeitsmangel (hier: mangelndes Farbunterscheidungs-vermögen - Rotschwäche) bei räumlicher und zeitlicher Beschränkung der Fahrerlaubnis nicht aus, so hat der Bewerber zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis unter entsprechenden Auflagen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10909/07.OVG




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