1. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks des Studiums wird maßgeblich durch die Fachrichtung bestimmt. Bei einer Änderung der Fachrichtung liegt daher grundsätzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor.
2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist bei einem Fachrichtungswechsel nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann.
1. Nach § 7 Abs. 1a BAföG kommt eine Gleichstellung einer Vorausbildung über 5 Fachsemester in einem Diplomstudiengang mit einem Abschluss in einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang grundsätzlich nicht in Betracht. § 7 Abs. 1a BAföG setzt voraus, dass der gewählte Masterstudiengang an einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang anknüpft.
2. Bei der Berechnung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels ist eine (teilweise) Anrechnung von Studienzeiten zu berücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist dabei einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Dies gilt insbesondere, wenn die nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG maßgebliche Zeitschwelle nicht überschritten wird.
1. Für ein Masterstudium, das nach Abschluss des Diplomstudiengangs I anstelle des weiterhin angebotenen Diplomstudiengangs II aufgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung.
2. § 7 Abs. 1a BAföG stellt im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 BAföG eine abschließende Sonderregelung dar.
1. Ein erst im Nachhinein erkannter Neigungswandel oder Eignungsmangel kann ein wichtiger Grund im Sinne nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellen.
2. Eine Zurückstufung in einer Fachrichtung wirkt sich nicht auf die Zahl der Fachsemester aus. Die vor der Zurückstufung absolvierten Fachsemester zählen bei der Berechnung für die Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG mit.
3. Eine "Rückstufung" durch Exmatrikulation und Neuimmatrikulation im ersten Fachsemester stellt einen Studiumabbruch dar. Für diesen müssen ausbildungsförderrechtlich die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG vorliegen.
Das endgültige Nichtbestehen einer Vor- bzw. Zwischenprüfung ist kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
1. Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO (Abgrenzung zur Zulassung durch den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2. Ein Fachrichtungswechsel nach einem ehebedingten Umzug kann aus unabweisbarem Grund erfolgt sein (in Anlehnung an BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, FamRZ 2000, 642).
Bei der Beurteilung, ob ein Fachrichtungswechsel aufgrund eines Eignungsmangels von einem Studierenden unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen worden ist, ist im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs "aus wichtigem Grund" im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG im Lichte des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie des Gleichheitssatzes zu berücksichtigen, ob sich der Studierende noch in der Orientierungsphase des Studiums befunden hat.
Die Unvereinbarkeit des familiären Zusammenlebens von Ehegatten und der gemeinsamen Kindeserziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium stellt einen wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel i.S. von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar.
Urteil des 5. Senats vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 19.98 -
I. VG Trier vom 11.10.1995 - Az.: VG 5 K 2401/94.TR -
II. OVG Koblenz vom 30.04.1997 - Az.: OVG 12 A 13711/95 -
Zeiten einer bisherigen Ausbildung werden förderungsrechtlich nur durch eine Anrechnungsentscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung zu Fachsemestern der nach einem Fachrichtungswechsel betriebenen anderen Ausbildung und zählen als solche für § 48 Abs. 1 Satz 1 BaföG.
Urteil des 5. Senats vom 26. November 1998 - BVerwG 5 C 39.97 -
I. VG Trier vom 11.10.1995 - Az.: VG 5 K 362/95.TR -
II. OVG Koblenz vom 25.07.1996 - Az.: OVG 12 A 13605/95 -