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Fachplanung

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 14 N 04.3287 vom 19.10.2006

1. Die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) im Hinblick auf eine noch nicht planfestgestellte Umgehungsstraße auf Grundlage der Stellungnahme einer Fachbehörde (hier: Straßenbauamt) ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, wenn der Gemeinde weder die der Stellungnahme zugrunde liegende Lärmschutzberechnung der Fachbehörde noch ein von ihr erstelltes oder in Auftrag gegebenes schallschutztechnisches Gutachten vorliegt und sich nach dem Planungsstand im Zeitpunkt des Abwägungsvorgangs noch Veränderungen der für die Notwendigkeit und den Umfang der Schallschutzmaßnahmen maßgebenden Parameter (Verlauf und Höhenlage der Trasse) ergeben können.

2. In einem solchen Fall liegt in Bezug auf die Festsetzung einer Fläche für Lärmschutzanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) zugleich eine Abwägungsfehlgewichtung und damit ein Verstoß gegen das Gebot einer ordnungsgemäßen Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB vor, wenn die Gemeinde den Belangen des Verkehrslärmschutzes höheres Gewicht beimisst, als den Belangen der von der Festsetzung betroffenen Grundstückseigentümer.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 93/06 vom 26.09.2006

Die Antragsbefugnis einer Gemeinde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfordert, dass die Gemeinde die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Planungshoheit aufzeigt und hierbei die Möglichkeit eines Eingriffs in ihre Rechtsposition substantiiert darlegt.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 8 A 06.40015 vom 19.07.2006

1. Die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) gewährt den Gemeinden
keinen erweiterten Zugang zu einem Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten

2. Für alle im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen als Weiterer Bedarf bezeichneten Straßenbauvorhaben ist die verbindliche Bedarfsfeststellung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG gegeben.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 707/05 vom 22.02.2006

1. Ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde ist im Falle des Drittwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls dann nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren, wenn die Behörde in Kenntnis der wesentlichen Einwendungen gegen das Vorhaben die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27.06.1994 - 1 EO 133/93 - , ThürVBl. 1995, 64).

2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für die Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage drittschützend und vermittelt diesen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO (in entsprechender Anwendung) für einen Eilantrag erforderliche Antragsbefugnis. "Nachbarn" im Sinne dieser Vorschrift können auch Gemeinden sein, sofern sie Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage sind. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, ist als Einwirkungsbereich der Anlage die Fläche anzusehen, die sich vollständig innerhalb eines Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.

3. Ruft eine geplante Müllverbrennungsanlage für die Nachbarn keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG hervor, können diese die Zulassung nicht mit dem Einwand anfechten, die Anlage sei überdimensioniert (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.1996 - 10 S 2509/93 -, NVwZ 1996, 297). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung gibt.

4. Der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG kommt (anders als der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu (wie BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229).

5. Wird dem Betreiber einer Müllverbrennungsanlage die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, die in genereller Weise den vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung konkretisieren, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Dementsprechend kommen Anordnungen, die die Einhaltung niedrigerer Emissionswerte vorschreiben, nur im Einzelfall bei atypischen Sachlagen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht (wie BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181).

6. Zur Frage, wann ein derartiger atypischer Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (Einzelfall).

7. Die nach § 6 BImSchG "an sich" als gebundene Entscheidung ausgestaltete Genehmigung für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanalgen erhält durch die nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotene Berücksichtigung städtebaulicher Belange ein planerisches Element mit Abwägungsmöglichkeit und -verpflichtung. In die Abwägung einzustellen sind insbesondere bestehende Bauleitpläne und hinreichend verfestigte gemeindliche Planungsvorstellungen, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige und damit nicht schutzwürdige gemeindliche Verhinderungsplanung handelt.

8. Im Falle einer zeitlichen Konkurrenz zwischen einer Fachplanung oder einem dem "Fachplanungsprivileg" des § 38 BauGB unterfallenden Vorhaben und der gemeindlichen Bauleitplanung bildet der sog. Prioritätsgrundsatz ein wichtiges Abwägungskriterium. Danach ist grundsätzlich auf die Planung Rücksicht zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang genießt, d.h. zuerst einen hinreichenden Grad der Konkretisierung und Verfestigung erreicht hat (wie BVerwG in st. Rspr., z. B. Beschluss vom 5.11.2002 - 9 VR 14.02 -, BRS 65 Nr. 21 = NVwZ 2003, 207).

9. Darf die Genehmigungsbehörde bei der nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB gebotenen Abwägung der Fachplanung ein höheres Gewicht zumessen als den gegenläufigen planerischen Vorstellungen der Standortgemeinde, können auch eine von dieser zur Sicherung ihrer planerischen Ziele erlassene Veränderungssperre und eine in diesem Zusammenhang beschlossene Sanierungssatzung dem Fachplanungsvorhaben nicht entgegenstehen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 62.03 vom 09.02.2005

1. Die Verfahrenskonzentration des § 78 VwVfG erfasst nicht nur den "Überschneidungsbereich" der zusammentreffenden Vorhaben, sondern die Vorhaben in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung, mit der sie vom jeweiligen Vorhabenträger in das Verfahren eingebracht worden sind (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <80>).

2. § 50 Satz 1 BImSchG vermittelt den Gemeinden kein subjektives Recht auf Einhaltung des in dieser Vorschrift normierten Planungsgrundsatzes.

3. Das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB findet auf Fachplanungen von überörtlicher Bedeutung auch dann keine Anwendung, wenn Vorhabenträger eine Gemeinde ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 80.03 vom 09.02.2005

1. Das in der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV festgelegte Berechnungsverfahren ist nicht zu beanstanden, soweit es in Tabelle D einen Korrekturfaktor nur für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen, nicht hingegen für Kreisverkehrsplätze vorsieht.

2. Mietwerteinbußen als solche gehören ebenso wenig wie Verkehrswerteinbußen zum planerischen Abwägungsmaterial (Ergänzung zu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 N 04.217 vom 17.11.2004

1. Auch die parzellenscharfe Festlegung eines Vorrangsgebiets (für die weitere Entwicklung eines Verkehrsflughafens) verletzt den hiervon betroffenen Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks nicht in seinen Rechten i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

2. Zu den Anforderungen an die Abwägung von Zielen der Raumordnung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 902/04 vom 26.07.2004

1. Ein Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben unterfällt nicht schon deshalb dem "Bodenrecht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, weil das Vorhaben zwangsläufig Boden beansprucht; entscheidend ist vielmehr, ob ein wesentlicher Gesetzeszweck auch die Einordnung des Vorhabens in die Nutzungsstrukturen und die städtebauliche Entwicklung am jeweiligen Standort ist ("Bodenrecht"), oder ob das Gesetz allein die Projektverwirklichung zu bestimmten fachlichen Zwecken regelt und die Berücksichtigung bodenrechtlicher Aspekte der planerischen Abwägung im Einzelfall überlässt ("Fachplanung"; im Anschluss an BVerfGE 3, 407, 413 ff., 424; 34, 138, 144; ständige Rechtspr.).

2. Die Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen (§ 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 LPlG) reicht nicht weiter, als die auf der vorgelagerten Ebene gemäß dem spezifischen Abwägungsgebot nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG, 3 Abs. 2 Satz 2 LPlG tatsächlich geleistete Konfliktbewältigung; entsprechend der nur "rahmensetzenden" Funktion raumordnerischer Zielaussagen trifft daher regelmäßig erst die Planfeststellungsbehörde die abschließende Entscheidung über die Zulassung des konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer und auf der Grundlage einer individualisierten Abwägung von deren Belangen (im Anschluss an BVerwGE 115, 17, 27 ff. und Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 741 zur Bindung der Baugenehmigungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB).

3. Allein der Umstand, dass der Träger der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde Mitgesellschafter des Vorhabenträgers ist, gibt noch keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und inneren Distanz der Behördenbediensteten gegenüber jedermann zu zweifeln und deren Befangenheit anzunehmen (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 229 f.).

4. Die sachkundige Stellungnahme zu juristischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Realisierung eines - politisch gewollten - Vorhabens stellen, gehört zu den Dienstpflichten von Amtsträgern; aus deren Wahrnehmung kann grundsätzlich nicht auf Befangenheit dieses Amtsträgers in einem späteren behördlichen Zulassungsverfahren geschlossen werden (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 231).

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 17/03 vom 01.04.2004

1. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages einer Behörde ist ein objektives Kontrollinteresse erforderlich. Dieses liegt vor, wenn die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die angegriffene Norm zu beachten hat oder diese bei ihrer amtlichen Tätigkeit auf sie Anwendung findet.

2. Die Flächen von Bundeswasserstraßen in der Verwaltungszuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion sind der gemeindlichen Bauleitplanung nicht nach Art eines "exterritorialen Gebiets" entzogen. Eine kommunale Planung ist zulässig, solange kein Widerspruch zu der besonderen Zweckbestimmung der dem Wasserstraßenrecht unterliegenden Flächen entsteht.

3. Im Fall einer sog. Funktionsmängelsanierung ist das Vorliegen von städtebaulichen Missständen gebietsbezogen festzustellen.

4. Für den Sanierungsbedarf kommt es darauf an, welche Funktion das Gebiet nach den Sanierungszielen künftig erfüllen soll. Einzelne Grundstücke, die - für sich betrachtet - keinen Sanierungsbedarf auslösen, können in das Sanierungsgebiet einbezogen werden.

5. Die Gemeinde hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erreichbarkeit der Sanierungsziele aufzuklären. Unterbleibt dies, fehlt eine grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwägung beim Erlass einer Sanierungssatzung.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 639/02 vom 15.12.2003

Eine kommunale Bauleitplanung muss auf eine hinreichend konkretisierte und verfestigte luftverkehrsrechtliche Fachplanung Rücksicht nehmen.

Eine in diesem Sinne hinreichende konkretisierte und verfestigte Fachplanung existiert erst mit Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren.

Gemeinden können nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Eisenbahnverkehrsflächen festsetzen, obwohl der Bau oder die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen einem Planfeststellungsvorbehalt unterliegen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 8 N 01.3009 vom 30.04.2003

1. Ein Planungsverband ist für eine isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht zuständig, wenn der Verwirklichung des Vorhabens, für das die Straße die Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz herstellen soll, tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

2. Bei einer isolierten Straßenplanung durch Bebauungsplan, die eine Planfeststellung nach Landesstraßenrecht ersetzen soll, muss der Planungsträger auch die richtige Straßenklasse für die geplante Straße festsetzen.

3. Im Bebauungsplan für die isolierte Straßenplanung einer Landesstraße müssen auch die Höhenlage der Straße und der Brückenbauwerke sowie die Neigungswinkel der Böschungen festgesetzt werden.

4. Wird in einem Planungsverband ein bestellter Verbandsrat in fehlerhafter Weise ersetzt, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der in der Zeit danach von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 AS 01.40067 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40019 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40020 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40021 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40022 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40023 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40025 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40026 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40027 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40030 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40031 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40032 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40033 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40034 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40035 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40036 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40037 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40038 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40039 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

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